Gegenstand war die Anmeldung der Unionswortmarke „CODE-X“ für u.a. alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Energydrinks. Hiergegen legte die Widersprechende, Cody‘s Drinks International GmbH, Widerspruch aus deren älteren deutschen Wortmarke „Cody’s“ sowie aus der deutschen Bildmarke und der Unionsbildmarke „Cody’s“ ein, eingetragen ebenso für u.a. Biere und alkoholfreie Getränke in Klasse 32.
Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde vollumfänglich statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Waren, der normalen Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens und einer in schriftbildlicher Hinsicht überdurchschnittlichen Ähnlichkeit und in klanglicher Hinsicht hochgradigen Ähnlichkeit bestehe die Gefahr von Verwechslungen.
Die hiergegen eingereichte Klage hatte Erfolg. Das EuG hat die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Beschwerdekammer habe zunächst zu Unrecht den anzusetzenden Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise als unterdurchschnittlich erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung handele es sich bei den fraglichen Waren um solche des täglichen Bedarfs, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich ist.
Im Anschluss setzt sich das EuG detailliert mit der Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auseinander.
In schriftbildlicher Hinsicht stellte das Gericht fest, dass ungeachtet der Übereinstimmungen in den ersten drei Buchstaben sich die Wortelemente durch die letzten beiden Buchstaben sowie insbesondere durch die Einführung eines Bindestrichs bzw. eines Apostrophs unterscheiden. Diese Zeichen und die Präsenz unterschiedlicher Vokale und Konsonanten am Zeichenende stellten erhebliche Unterschiede dar. Schriftbildlich seien die Zeichen allenfalls durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht merkte das Gericht an, dass unabhängig davon, ob die angemeldete Marke in drei oder in zwei Silben ausgesprochen werde, sich der Bindestrich auf die Aussprache der Marke auswirke, in dem er eine der Silbentrennungen markiere. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden daher vor der „Endsilbe“ eine Sprechpause machen. Bei der älteren Wortmarke hingegen würde der Apostroph keinerlei Einfluss auf die Aussprache haben. Damit markierten der Buchstabe „X“ und der ihm vorausgehende Bindestrich in der angemeldeten Marke eine Silbentrennung, die bei der älteren Wortmarke fehlt. Vor dem Hintergrund seien die Zeichen auch in klanglicher Hinsicht lediglich durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich stand nicht in Frage, dass die Zeichen verschieden seien.
Ungeachtet der festgestellten Ähnlichkeiten hat das Gericht eine Verwechslungsgefahr verneint. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr könne den bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen je nach den objektiven Bedingungen, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können, ein unterschiedlich hohes Gewicht beizumessen sein. Insoweit sei jedoch als Bezugsgrundlage auf die Umstände abzustellen, unter denen die Arten der mit den fraglichen Marken gekennzeichneten Waren normalerweise vertrieben werden.
Dabei sei nicht allein auf die Wahrnehmung der Zeichen in einer besonders lauten Umgebung wie einer Bar oder in einer Diskothek alleine abzustellen.
Es müsse berücksichtigt werden, wie diese Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unter normalen Vertriebsbedingungen wahrgenommen werden. Wenn auch Getränke, insbesondere alkoholische Getränke, häufig mündlich bestellt werden, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestellgespräch in einer „vollen und lauten Bar oder in einem solchen Restaurant“ erfolge. Bestellungen würden beispielsweise auch nach Durchsicht der Getränkekarte erfolgen. Darüber hinaus seien Bars und Restaurants nicht die einzigen Vertriebswege für Getränke. Getränke werden ebenso in Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählen und sich auf das Bild der angebrachten Marke verlassen könne.
Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass auch wenn bei Getränken die phonetische Wahrnehmung zuweilen als ausschlaggebend angesehen wurde, eine solche Erwägung nicht in allen Fällen gelte.
Schließlich hat das Gericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch auf die Möglichkeit der Neutralisierung abgestellt, wonach die begrifflichen Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen bestehende klangliche und visuelle Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat. Der maßgebliche Verkehrskreis werde die Wortmarke „Cody‘s“ unmittelbar als Hinweis auf den Eigennamen „Cody“ in der Possessivform wahrnehmen. Auch der Bestandteil „Code“ in der angemeldeten Marke sei als Teil des Grundwortschatzes der deutschen Sprache anzusehen und werde unmittelbar verstanden. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bedeutungen würde der begriffliche Unterschied klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten neutralisieren.
Eine Verwechslungsgefahr war damit auszuschließen.
Das EuG hat von seiner Abänderungsbefugnis gemäß Art. 72 (3) UMV Gebrauch gemacht hat, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.