Das UPC LD Munich hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass Kläger mit dem Sitz in der Volksrepublik China den Beklagten für die Verfahrenskosten eine angemessene Sicherheit leisten müssen.
Zwar könne nicht grundsätzlich von Klägern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Prozesskostensicherheit verlangt werden, weil dies andernfalls eine Diskriminierung darstelle. Doch sei die Frage zu beantworten, ob die finanzielle Lage des Klägers berechtigte und tatsächliche Bedenken aufkommen lässt, dass eine mögliche Kostenentscheidung möglicherweise nicht erstattungsfähig und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des Einheitlichen Patentgerichts nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchsetzbar ist.
Nicht nur die Erfahrung europäischer nationaler Gerichte (z. B. Oberlandesgericht München, GRUR-RR 2020, 511), sondern auch die des Einheitlichen Patentgerichts (z. B. LD Mannheim, UPC_CFI_332/2024) zeigt, dass Zustellungsanträge von der chinesischen Behörde in vielen Fällen entweder gar nicht weitergeleitet oder beanstandet und zurückgesandt werden. In UPC_CFI_508/2023 und UPC_CFI_509/2023 war die Zustellung von Anträgen auf einstweilige Anordnung erfolglos, obwohl der Antrag der zuständigen chinesischen Behörde zugestellt werden konnte und die Gerichtskanzlei diesbezüglich per E-Mail mit der zuständigen chinesischen Behörde in Kontakt stand. Die chinesische Behörde hat die Zustellung jedoch mehr als sechs Monate lang ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet.
Bei einem Land, das an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Haager Zustellungsübereinkommen scheitert, muss davon ausgegangen werden, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Einheitlichen Patentgerichts in diesem Land nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand vollstreckbar ist.
Es ist daher damit zu rechnen, dass chinesische Kläger grundsätzlich eine Prozesskostensicherheit (wie bei den nationalen Gerichten) auch beim UPC stellen müssen.