Am 1. Juni 2023 ist das neue europäische Patentsystem in Kraft getreten, das den Patentschutz und die gerichtliche Durchsetzung von Patenten in Europa grundlegend verändert hat. Es wurde ein neues Gericht (Einheitliches Patentgericht – UPC) eingerichtet sowie ein neues Schutzrecht, das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) eingeführt. Es ist nun möglich, mit einer einzigen Klage aus einem Einheitspatent oder aus einem herkömmlichen Europäischen Patent ein Urteil mit Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten (derzeit 18 EU-Staaten) zu erreichen.
Die wesentlichen Informationen zu UPC und Einheitspatent haben wir in einem „Sondernewsletter“ für Sie zusammengesetellt [Bitte klicken Sie hier]
Preu Bohlig verfügt über ein Patent Litigation Team mit sieben beim UPC zugelassenen Vertretern und weiteren im Patent spezialisierten Anwältinnen und Anwälten. Unsere Experten haben bereits umfangreiche Erfahrungen in Verfahren vor dem UPC gesammelt, unter anderem zu Beweissicherung, einstweiliger Verfügung, Verletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen
Unser Team hat seine Kompetenz im Bereich des UPC durch zahlreiche Vorträge und Publikationen belegt, unter anderem durch Beiträge in den folgenden Kommentaren:
Einheitliches Patentgericht (UPC – Unified Patent Court)
Spezialisiert auf Patentstreitigkeiten wurde erstmals innerhalb der EU ein Zivilgericht mit Entscheidungskompetenz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtet. Die erste Instanz besteht aus der Zentralkammer mit Sitz in Paris und Zweigstellen in München und Mailand sowie aus lokalen und regionalen Kammern in verschiedenen Mitgliedstaaten, wobei in Deutschland insgesamt vier Lokalkammern in München, Düsseldorf, Hamburg und Mannheim eingerichtet sind. Rechtsmittel werden von einem zentralen Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg entschieden.
Das UPC ist ausschließlich zuständig für Einheitspatente. Streitigkeiten über herkömmliche Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung können für eine Übergangszeit wahlweise vor die nationalen Gerichte oder vor das UPC gebracht werden. Die Zuständigkeit des UPC erfasst somit alle bestehenden und künftigen europäischen Patente, mit Ausnahme der Patente, für die ein Opt-out aus dem System des UPC gewählt wurde.
Die Reichweite der Urteile des UPC erstreckt sich auf alle am System teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Einheitspatent oder herkömmliche Europäische Patente Wirkung entfalten. Derzeit sind 18 EU-Staaten an dem neuen System beteiligt. Das UPC kann also für diese Staaten mir einer einzigen Entscheidung Unterlassungsanordnungen erlassen und Patente für nichtig erklären, die alle nationalen Teile eines EP gleichzeitig betrifft.
Das UPC entscheidet über alle typischen Patentstreitigkeiten, wie Verletzungsklagen, einstweilige Verfügungen, Beweissicherungsmaßnahmen und Nichtigkeitsklagen. Als Besonderheit im Vergleich zum herkömmlichen Verfahren in Deutschland ist das UPC auch für Nichtigkeitsklagen zuständig, die auch als Widerklage in einem Verletzungsverfahren erhoben werden können.