Der Deutsche Bundestag hat am 11.02.2020 die Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen. Geldwäsche soll künftig einfacher verfolgt werden können. Die Mithilfe bei dem Verschieben von Erlösen aus strafbaren Handlungen wird künftig grundsätzlich strafbar sein – unabhängig davon, durch welche Straftat sie erworben wurden. Bisher konnten Handlungen der Geldwäsche nur bei beschränkten Vortaten wie Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung und ähnlichen sog. Katalogstraftaten verfolgt werden. Diese Beschränkung auf die Katalogstraftaten ist nunmehr weggefallen.
Durch die gesetzliche Änderung können jetzt auch gewerbsmäßige Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung die Vortat zu einer strafbaren Geldwäsche bilden.
Damit ist die Zahlungsabwicklung für Geschäfte der strafbaren Produktpiraterie jetzt in den Kreis der Geldwäsche einbezogen worden, sodass nunmehr auch Banken, Kreditkartenunternehmen, aber auch Logistikunternehmen sehr viel stärker auf den Inhalt ihrer Tätigkeiten werden achten müssen, wollen sie nicht in Geldwäscheverfahren verwickelt werden.
Für die Begrenzung der Produktpiraterie wird daher noch stärker als bisher schon der Blick auf die Dienstleister der Produktpiraten zum anwaltlichen Alltag gehören.