OLG Karlsruhe bekräftigt Safe Harbor Rechtsprechung bei SEP
In einem Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung (6 U 130/20, B. v. 12.02.2021) bekräftigt das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Rechtsprechung, die schon unter den früheren Orange-Book-Regeln gegolten hatte:
Wenn Prozessparteien in einem SEP-Fall sich über die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nicht einigen können, kann der Beklagte jedenfalls ein Angebot nach § 315 BGB (Versprechen einer angemessenen Lizenzgebühr, die vom Gläubiger festgesetzt werden mag und von den Gerichten auf Angemessenheit hin zu überprüfen ist) unterbreiten, um sicher zu gehen, seine Lizenzwilligkeit ausreichend dargetan zu haben (Safe Harbor).
Wenn er ein solches Angebot (gegebenenfalls zusätzlich zu einem Angebot, das er selbst als FRAND hält) unterbreitet, ist er auf der sicheren Seite und kann damit jedenfalls den Unterlassungsanspruch abwenden.
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