OLG Celle, 13 U 25/24 (Kart), Urt. v. 06.03.2025; Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 b UrhG sind kündbar
In einem Verfahren nach § 36b UrhG hat das OLG Celle ein Urteil erlassen und folgende Leitsätze formuliert. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Zur zeitlichen Anwendbarkeit von § 36b UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln, die vor dessen Inkrafttreten aufgestellt wurden.
Zur Frage, ob gemeinsame Vergütungsregeln gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen können.
Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können von den Parteien, die diese aufgestellt haben, aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei § 314 BGB jedenfalls analog anzuwenden ist.
Gemeinsame Vergütungsregeln sind als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Haben die Parteien bei der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln keine Regelung zur Kündigung getroffen, kann ein ordentliches Kündigungsrecht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt an die gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden sein wollen.
Der Unterlassungsanspruch aus § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Werknutzer noch Mitglied der Werknutzervereinigung ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
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