Bei internationalen Fachmessen stellen sich im Wettbewerbsrecht oftmals die Fragen einer auf Deutschland gerichteten Handlung bzw. einer dadurch begründeten Erstbegehungsgefahr in Deutschland. Diese Fragen können auch für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte von Relevanz sein.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und die Beklagte fertigen und vertreiben Gepäckstücke. Die Beklagte hat ihren Sitz im Ausland. Auf ihrem Stand auf einer internationalen Fachmesse in Deutschland bewarb die Beklagte einen Kabinentrolley mit dem Hinweis „World’s lightest“. Unstrittig gab es jedoch leichtere Konkurrenzprodukte. Der so beworbene Kabinentrolley wird von der Beklagten in Deutschland nicht vertrieben.
Die Klägerin beantragte, es der Beklagten zu untersagen, den Kabinentrolley mit „World’s lightest“ in Deutschland zu bewerben.
Das OLG Frankfurt a. M. bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 7 Nr. 2 EUGVVO. Eine Ausstellung auf einer Messe soll sich nach Ansicht des Gerichts im Regelfall bestimmungsgemäß – und unabhängig davon, ob es sich um eine Verbrauchermesse oder eine internationale Fachmesse handelt – zumindest auch auf das jeweilige Land, in welchem die Messe stattfindet, auswirken. Ob tatsächlich eine Verletzungshandlung in Deutschland vorläge, sei eine doppelrelevante Tatsache und damit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen (Rn. 21 und 22).
Da die Klägerin lediglich das „Bewerben“ durch die Beklagte (und nicht weitere Handlungen wie „Anbieten“ oder „Vertreiben“) in Deutschland angreife und in dem Ausstellen der Beklagten auf der Messe unstrittig eine solche Werbung vorläge, sei nach dem Vortrag der Klägerin eine Wiederholungsgefahr für das Bewerben gegeben.
Es läge auch ein ausreichender Inlandsbezug der angegriffenen Handlung vor, obschon die Beklagte die auf der Messe wettbewerbswidrig beworbenen Produkte nicht in Deutschland anbiete. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass Dritthändler die Produkte der Beklagten in Deutschland den Fachkreisen anbieten, welche zuvor den Messestand gesehen haben. Unter diesen Voraussetzungen könne die irreführende Werbung auf der Messe auch die inländische Kaufentscheidung (der Fachkreise) beeinflussen (Rn. 39).
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. belegt, dass für die erfolgreiche Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs die Formulierung des Antrags entscheidend ist. In den Entscheidungen „Pralinenform II“ (GRUR 2010, 1103), „Keksstangen“ (GRUR 2015, 603) und „Mart-Stam-Stuhl“ (GRUR 2017, 793) hat der BGH entschieden, dass das Ausstellen eines Produkts auf einer (in Deutschland stattfindenden) internationalen Fachmesse nicht automatisch ein „Anbieten“ gegenüber Verbrauchern in Deutschland darstellen würde.
In der Entscheidung „Pralinenform II“ hatte der BGH auch festgehalten, dass ein Ausstellen auf einer Messe jedoch in der Regel ein „Bewerben“ des Produkts (im Inland) darstellen würde. Allerdings hatte die Klägerin in jenem Fall nicht beantragt, dass das „Bewerben“ unterlassen werden soll. Der Antrag war vielmehr darauf gerichtet, dass der Beklagten das „Anbieten“ des Produkts verboten werden sollte. Da ein „Anbieten“ nach Ansicht des BGH nicht vorlag, war der Klageantrag abzuweisen.
In der Entscheidung „Industrienähmaschinen“ (GRUIR 2019, 196) hat der BGH bei dem Ausstellen eines Produkts ein „Anbieten“ bejaht, weil ein Mitarbeiter der Beklagten auf Nachfrage auf der Messe erklärt hatte, dass das Produkt auch nach Deutschland geliefert würde. Sollte sich ein „Anbieten“ dagegen nicht beweisen lassen, sollte der Antrag – wie in dem vom Frankfurt a.M. entschiedenen Fall – darauf gerichtet werden, dass das „Bewerben“ unterlassen werden soll.