Die Widerspruchsabteilung des EUIPO hat entschieden, dass im Vereinigten Königreich geschützte Marken seit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 nicht mehr Grundlage eines Widerspruchs gegen eine Unionsmarkenanmeldung sein können. Die vollständige Entscheidung ist über die Website des EUIPO (https://euipo.europa.eu/eSearchCLW/#basic/*///number/003029595) abrufbar.
Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung ab dem 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten („Brexit“). Bis zum 31.12.2020 galt eine Übergangsfrist, in der die EU-Regeln, einschließlich der Unionsmarkenverordnung, im Vereinigten Königreich weiter anwendbar waren. Während dieser Übergangszeit konnten im Vereinigten Königreich geschützte nationale Marken einer Unionsmarkenanmeldung daher weiter im Wege des Widerspruchs entgegengehalten werden. Über das Schicksal nationaler UK-Rechte in Widerspruchsverfahren, die noch vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden, hatte jetzt die Widerspruchsabteilung des EUIPO zu entscheiden.
Die Widersprechende hatte unter anderem auf der Basis von zwei im Vereinigten Königreich eingetragenen Marken „#sorrybro“ Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „sorrybro#“ eingelegt. Darüber hinaus hatte die Widersprechende geltend gemacht, über nicht-eingetragene Marken „#sorrybro“ in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten, darunter auch dem Vereinigte Königreich, zu verfügen.
Die Widerspruchsabteilung hat den Widerspruch in Bezug auf die nationalen UK-Rechte zurückgewiesen. Grundlage eines Widerspruchs gegen eine Unionsmarkenanmeldung könnten (nur) Rechte sein, die „in einem Mitgliedstaat“ der EU geschützt sind (Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 UMV). Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich, dass die Voraussetzung des Schutzes „in einem Mitgliedstaat“ (noch) im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müsse. Das sei bei den geltend gemachten nationalen Rechten im Vereinigten Königreich nicht (mehr) der Fall. Mit dem Ende der Übergangsfrist seien nationale UK-Marken kraft Gesetzes nicht mehr als Rechte anzusehen, die „in einem Mitgliedstaat“ der EU geschützt sind. Der Widerspruch sei daher in Bezug auf diese Rechte zurückzuweisen.
Damit ist klargestellt, dass im Vereinigten Königreich geschützte nationale Marken nicht mehr als Basis eines Widerspruchs gegen eine Unionsmarkenanmeldung herangezogen werden können. In laufenden Widerspruchsverfahren sind die Widersprüche daher, soweit sie auf nationale UK-Rechte gestützt sind, zurückzuweisen. Da Art. 60 Abs. 1 UMV („Relative Nichtigkeitsgründe“) auf Art. 8 Abs. 1 UMV Bezug nimmt, kann in Löschungsverfahren wegen älterer Rechte nichts Anderes gelten.