Gegenstand war die Werbung eines Baumarkts für die Wand- und Deckenfarbe „Alpinaweiß“. Die Werbung war wie folgt gestaltet (Ausschnitt aus der ursprünglichen Abbildung aus dem Urteil): Auf dem Produkt in der Werbung war zwar das Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ erkennbar, nicht jedoch die Fundstelle:
(Bild im Newsletter dargestellt)
Der klagende Verband Sozialer Wettbewerb e.V. war der Auffassung, die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil auf der Produktabbildung die Angabe des Testsiegs („TESTSIEGER“), nicht aber die Angabe der Fundstelle des Tests erkennbar sei.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof die geltenden Grundsätze zur Werbung mit Testsiegeln. Insbesondere bestätigt er, dass die Angabe der Fundstelle des Tests eine wesentliche Information im Sinne von § 5a (2) UWG sei, deren Vorenthalten gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung darstellt.
Zwar sei eine Information nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne von § 5a (2) UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung weist der Bundesgerichtshof jedoch auf die aus § 5a Abs. 2 UWG folgende Plicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen (vgl. u. a. BGH GRUR 2010, 248 Rn. 29-31 – Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 1991, 679, 680 – Fundstellenangabe). Es bestehe ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Zeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfüge, und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen (Rn. 14, m.w.N.).
Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfalle nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt sei. Es komme nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf eine in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben werde. Das Interesse der Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in dem Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hänge nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar sei. In dem konkreten Fall wäre es der Beklagten zuzumuten, etwa mit einem Fußnotenhinweis im Prospekt auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen.
Die Fundstelle sei den Verbrauchern auch vorenthalten worden. Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so bekommt, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (Rn. 19, m.w.N.)
Es reiche nicht aus, dass das Testergebnis leicht recherchierbar sei. Eine Überprüfbarkeit einer Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests gewesen sei, sei nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mit Hilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst ermitteln könne. Vielmehr muss eine Fundstelle deutlich erkennbar angegeben, leicht zugänglich sein und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlauben, um den Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Rn. 21 m.w.N.). Selbst wenn die Angabe der Webseite der Stiftung Warentest im Testsiegel auf der Produktabbildung erkennbar gewesen wäre, würde auch dieses nicht den Voraussetzungen für die Angabe der Fundstelle des Tests genügen. Denn der fragliche Test sei auf der Webseite der Stiftung Warentest regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar, sondern müsse erst durch eine weitere Recherche ermittelt werden (Rn. 24).
In dem entschiedenen Fall war zwar die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) auf der Ausgestaltung des auf dem Farbeimer angebrachten Testsiegels der Stiftung Warentest korrekt wiedergegeben, nicht jedoch auf der Abbildung des Farbeimers mit dem Testsieger-Siegel in dem Werbeprospekt.
Der Bundesgerichtshof weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass der Hinweis auf die Fundstelle des Tests auf dem tatsächlichen Produkt in den Märkten der Beklagten nicht „rechtzeitig“ wäre (Rn. 24). Denn eine Information sei nur rechtzeitig, wenn der Verbraucher diese erhalte, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen könne. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ umfasse nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere des Betretens des Geschäfts.
Schließlich war das Vorenthalten dieser wesentlichen Information auch „erheblich“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
Zur Haftung für den Verstoß bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte selbst mit dem Testsieg geworben habe. Es gehe nicht um Prüfpflichten der Beklagten mit Blick auf (Werbe-)Aussagen des Herstellers auf der Produktabbildung, sondern um eigene Informationspflichten der Beklagten aufgrund einer Angabe in dem von ihr herausgegebenen Werbeprospekt.
Die Beklagte habe mit der Herausgabe des Werbeprospekts eine Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vor Geschäftsabschluss getätigt, die mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt und damit eine (eigene) geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Im Rahmen dieser Werbung habe die Beklagte die Produktabbildung des Farbeimers dergestalt in ihren Werbeprospekt aufgenommen oder aufnehmen lassen, dass zwar das Testsieger-Siegel, nicht aber die Fundstelle des Tests erkennbar sei. Damit habe die Beklagte selbst den Verbraucherinnen und Verbrauchern die wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG über die Fundstelle des Tests vorenthalten.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von demjenigen, welcher dem Urteil „Kundenbewertungen auf Amazon“ (BGH GRUR 2020, 543) zugrunde lag. Dort ging es um Kundenbewertungen, die unter einem Produktangebot der dortigen Beklagten auf der Online-Handelsplattform Amazon abrufbar waren und die wegen irreführender Aussagen als wettbewerbswidrig beanstandet wurden. Die dortige Beklagte habe sich die Kundenbewertungen nicht als Werbehandlung zu eigen gemacht, weil diese als solche gekennzeichnet seien, sich auf der Online-Handelsplattform getrennt vom Angebot der Beklagten fänden und von den Nutzern nicht ihrer Sphäre zugerechnet würden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt wieder die Bedeutung einer korrekten
Werbung mit Testsiegeln.