Mit Urteil vom 17. September 2026 (Tribunal judiciaire de Paris, 3. Kammer, 1. Abteilung, Az. RG 24/07925) verurteilte das Pariser Gericht die Gesellschaft Kamad Reworked und ihre Geschäftsführer wegen Markenverletzung sowie unlauteren Wettbewerbs und unzulässiger Ausnutzung fremder Leistungen („parasitisme“) zugunsten von Louis Vuitton Malletier. Kamad hatte gebrauchte, nach den Feststellungen des Gerichts authentische Louis-Vuitton-Produkte – darunter Taschen, Koffer und Handtücher – erworben, zerschnitten und markentragende Stoff- oder Materialstücke in neu entworfene Kleidungsstücke und Accessoires eingearbeitet. Die Produkte wurden online, über soziale Medien, im eigenen Geschäft und über Wiederverkäufer angeboten. Louis Vuitton machte geltend, Kamad nutze so die Anziehungskraft seiner bekannten Marken und erwecke durch Produktgestaltung und Kommunikation den Eindruck einer Zusammenarbeit oder einer Authentizitätskontrolle. Kamad berief sich unter anderem auf den rechtmäßigen Erwerb der Ausgangsprodukte, den Erschöpfungsgrundsatz, den kreativen Charakter der Produkte und deren Nachhaltigkeitswert.[1]
Das Gericht stellte nicht fest, dass jedes Upcycling mit Markenware automatisch eine Markenverletzung ist. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass der rechtmäßige Erwerb eines Markenprodukts für sich genommen nicht jede spätere gewerbliche Nutzung der darin enthaltenen Marke erlaubt. Entscheidend war hier die Kombination mehrerer Umstände:
Der Erschöpfungsgrundsatz ist damit keine pauschale Freigabe, Originalprodukte zu zerlegen und Markenbestandteile in neue Waren zu integrieren. Für eine solche Weiterverarbeitung ist insbesondere relevant, ob das Markenprodukt als solches weitervertrieben wird oder ob durch die Veränderung ein neues, vom Markeninhaber nicht autorisiertes Produkt entsteht. Eine klare Kennzeichnung als „reworked“ kann für die Verbraucherinformation wichtig sein, beseitigt aber nicht automatisch die Markenverletzung oder die Ausnutzung einer bekannten Marke.
Aus dem Urteil lässt sich keine allgemeingültige sichere Ausnahme für bestimmte Upcycling-Modelle ableiten. Die Entscheidung betrifft gewerbliche Herstellung und Vermarktung und beruht auf den konkreten Produkten, der Verwendung der sichtbaren Markenbestandteile und der begleitenden Werbung. Sie entscheidet insbesondere nicht abschließend über rein private Veränderungen oder jede denkbare künstlerische Nutzung.
Für die Praxis spricht die Entscheidung dafür, dass das Risiko geringer sein kann, wenn eine Marke nicht als Herkunfts- oder Anziehungssignal für ein neues Produkt eingesetzt wird und die Vermarktung weder eine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert noch dessen Ruf gezielt zur Absatzförderung nutzt. Das ist jedoch keine vom Gericht formulierte Freistellung: Ob ein Verhalten zulässig ist, bleibt eine Einzelfallfrage. Auch ein ökologischer oder kreativer Zweck war im entschiedenen Fall keine Rechtfertigung für die konkrete gewerbliche Nutzung.
Neben der Verwendung der Marken auf den Produkten bewertete das Gericht eigenständige Elemente der Kommunikation als unlauter. Dazu gehörten nach den veröffentlichten Entscheidungsberichten die Nutzung von Louis-Vuitton-Bezügen in sozialen Medien und eine Präsentation, die von der Bekanntheit und den Goodwill des Luxusunternehmens profitierte. Solche Handlungen können unabhängig von der Frage, ob einzelne Ausgangsmaterialien authentisch erworben wurden, Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs oder unzulässiger Ausnutzung fremder Leistungen begründen.
Das Gericht sprach Louis Vuitton insgesamt EUR 920.000,00 Schadensersatz zu: EUR 750.000,00 wegen Verletzung der bekannten Marken, EUR 10.000,00 wegen Verletzung einer weiteren französischen Bildmarke sowie EUR 160.000,00 wegen unlauteren Wettbewerbs und unzulässiger Ausnutzung fremder Leistungen. Hinzu kamen nach dem Communiqué des Gerichts EUR 120.000,00 für Anwalts- und Verfahrenskosten. Angeordnet wurden außerdem Unterlassungs- und Vernichtungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, um Verbraucher zu informieren und den weiteren Vertrieb der beanstandeten Produkte zu unterbinden.
Für Upcycling-Unternehmen folgt daraus: Vor dem gewerblichen Upcycling markenrechtlich geschützter und gekennzeichneter Waren sollte nicht nur die Herkunft der Ausgangsprodukte dokumentiert werden. Zu prüfen sind auch Art und Umfang der Veränderung, die Sichtbarkeit und Funktion der Marken bzw. -bestandteile, die konkrete Produktkennzeichnung sowie die gesamte Vermarktung – einschließlich Social Media, Hashtags, Bildsprache und Ladenauftritt. Authentischer Ursprung, Nachhaltigkeitsbezug und ein „Reworked“-Hinweis reichen nach diesem Urteil allein nicht aus, um ein Verletzungsrisiko auszuschließen. Obgleich die Entscheidung in Frankreich erging, ist aufgrund der EU-weiten, einheitlichen Auslegung des Markenrechts auch davon auszugehen, dass Gerichte in Deutschland ähnlich entscheiden werden.
Es ist somit ratsam, vor Herstellung und Produktionsstart einer geplanten Upcycling-Kollektion unter Einbindung von Waren bekannter Hersteller die Konzepte vorab auf Vereinbarkeit mit etwaigen Marken-, Design- oder Urheberrechten Dritter prüfen zu lassen.
Hinweis: Das Urteil ist erstinstanzlich ergangen. Ob hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde(n) und ob die Entscheidung rechtskräftig ist, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht verlässlich feststellbar.
[1] Décision Tribunal judiciaire de Paris : RG n°24/07925 | Cour de cassation;. https://www.tribunal-de-paris.justice.fr/sites/default/files/2026-09/CP%2018092026%203%C3%A8me%20chambre.pdf.