Im Rahmen der Prozesskostensicherheit müssen ausländische Nicht-EU-Kläger eine Sicherheit über die zu erwartenden Prozesskosten in bar oder durch Bankbürgschaft hinterlegen, soweit zwischen Deutschland und dem Drittstaat nicht besondere Verträge bestehen oder der Kläger kein Grundvermögen im Inland besitzt. Die Prozesskostensicherheit hat den Zweck, den inländischen Beklagten davor zu schützen, dass sich der ausländische Kläger nach einer Niederlage zurückzieht und der Beklagte trotz erfolgreicher Verteidigung auf seinen Kosten sitzen bleibt. Erst wenn der ausländische Kläger die Prozesskostensicherheit gezahlt hat, findet das Gerichtsverfahren seinen Fortgang. Zahlt der Kläger nicht, kann der Beklagte beantragen, dass die Klage für zurückgenommen erklärt wird.
Die Pflicht zur Zahlung einer Prozesskostensicherheit bestand regelmäßig bislang bereits für Kläger aus einigen bekannten Herkunftsstaaten, wie beispielsweise Australien, China, Taiwan, Südkorea, Indien, Kanada, USA, VAE (teilweise mit bestimmten Ausnahmen). Hierzu gesellen sich nach dem vollzogenen Brexit nunmehr auch Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und Nordirland, da bestehende Abkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich aus verschiedenen Gründen für eine Befreiung von der Prozesskostensicherheit nicht einschlägig sind.
Dies gilt angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH und des BPatG auch für laufende Gerichtsverfahren, die schon vor dem Vollzug des Brexit am 01.01.2021 rechtshängig waren. Wie weit das laufende Verfahren fortgeschritten ist, soll dabei unerheblich sein. So hat der BGH in einem Beschluss vom 01.03.2021 (Az. X ZR 54/19) entschieden, dass eine Prozesskostensicherheit nachträglich auch bei einem Rechtsstreit verlangt werden, der sich bereits in der Berufungsinstanz befindet. Zu beachten ist jedoch, dass es für solche Altfälle in Art. 67 Abs. 2 lit. a des Brexit-Austrittsabkommens eine Übergangsvorschrift gibt. Nach dieser Vorschrift gelten für Gerichtsverfahren, die vor dem 01.01.2021 eingeleitet worden sind, die bisherigen Regelungen fort. Dies dürfte auch die Befreiung von der Prozesskostensicherheit umfassen.
Bei in diesem Jahr neu eingereichten Klagen eines britischen Unternehmens vor einem deutschen Zivilgericht ist jedenfalls von einer Pflicht zur Prozesskostensicherheit des Klägers auszugehen.