In einem Rechtsstreit, bei dem nur Auskunft und Schadensersatzfeststellung eines standardessenziellen Patents (SEP) anhängig waren, hat das OLG den Auskunftsanspruch teilweise zurückgewiesen, soweit Angaben über Kosten und Gewinne des Beklagten gefordert worden waren. Die Begründung liegt darin, dass der Kläger sich nicht FRAND-konform verhalten habe und deswegen nur ein Anspruch auf Zahlung der (FRAND-)Lizenzgebühr bestand, die auf der Grundlage von Umsätzen und Stückzahlen, nicht aber auf der Grundlage von Gewinnen berechnet werde. Das OLG setzt sich ablehnend mit der entgegenstehenden Auffassung des LG Mannheim (GRUR-RR 2018, 273 – Funkstation) auseinander, das der Meinung ist, dass Kosten und Gewinne zur Berechnung der (FRAND-) Lizenzgebühren herangezogen werden könnten.
Das OLG stellt in dem Urteil fest, dass die Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach auch dann möglich sei, wenn der Kläger seine FRAND-Verpflichtungen nicht eingehalten habe. Die Beschränkung des Schadensersatzanspruches auf die Lizenzgebühr erfolge im nachgelagerten Betragsverfahren, nicht aber bereits im (Schadensersatz-) Feststellungsprozess.
Der Auskunftsanspruch sei dagegen auf diejenigen Angaben beschränkt, die der Patentinhaber für die Schadensberechnung benötige. Dies seien alle Angaben über Umsätze, nicht aber über Kosten und Gewinne.
Die für die Praxis äußerst relevanten Ausführungen des Urteils drehen sich dann um die Frage, wie der SEP-Inhaber sein Lizenzangebot zu unterbreiten hat. Erneut betont das OLG, dass nur ein in jeder Hinsicht einwandfreies Lizenzangebot die Antwortpflichten des Patentbenutzers auslöse.
Ferner müsse der Lizenzgeber unter FRAND-Regeln dasjenige Lizenz-Regime diskriminierungsfrei fortführen, das er selbst oder sein Rechtsvorgänger in bisherigen Lizenzverträgen praktiziert habe. Er muss also Auskunft über alle abgeschlossenen Lizenzverträge erteilen und sich an die Lizenzbedingungen halten, die in den bisherigen Lizenzverträgen abgeschlossen worden sind.
Unerheblich sei es dabei, dass ein Gericht in einem anderen Verfahren bestimmte Schadensersatzbeträge ausgeurteilt habe. Solche Schadensersatzbeträge würden keinen Maßstab dafür bilden, was ein diskriminierungsfreier Lizenzbetrag ist. Der Patentinhaber kann daher, wenn er oder sein Rechtsvorgänger Lizenzverträge abgeschlossen hat, nicht den Betrag als FRAND-Lizenzgebühr verlangen, den ein Gericht ausgeurteilt hat. Denn eine marktübliche Lizenzgebühr orientiere sich daran, was im Markt in freier unternehmerischer Bestimmung ausgehandelt und abgeschlossen worden sei, nicht dagegen was Gerichte als tatsächliche oder vermeintliche FRAND Lizenzgebühr ausgeurteilt haben.
Der Patentinhaber bleibt also (trotz höherer Schadensersatzurteile) an diejenigen Lizenzgebühren gebunden, die er (oder sein Rechtsvorgänger) in früheren Verträgen verhandelt und abgeschlossen haben. Diese müssen offengelegt und erläutert werden und bilden dann den Maßstab für ein diskriminierungsfreies Lizenzangebot.
Das OLG hat die Revision zugelassen und beide Prozessparteien haben Revision eingelegt.