Die Klägerin ist Inhaberin einer Unionswortmarke „combit“ sowie einer Unionswortbildmarke „combit“, eingetragen jeweils u. a. für die Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, Installations- und Installierungsarbeiten von Software und von Hardware sowie Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und –Software. Die Beklagte vertrieb eine sogenannte Professional-Service-Automation-Software mit der Bezeichnung „commit CRM“. CRM ist die bekannte Abkürzung für „Customer Relationship Management“ und war daher als beschreibender Bestandteil beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen.
Die Berufungsinstanz (OLG Düsseldorf) war der Ansicht, dass zwischen der Marke „combit“ einerseits und der angegriffenen Bezeichnung „commit“ andererseits eine – wenn auch nicht hohe – Ähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht bestehe. In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass bei der Aussprache der Klagemarke zwischen den einzelnen Silben eine Lippenumformung stattfinde, nämlich beim Übergang von „com-“ zu „bit“, was bei der angegriffenen Bezeichnung „commit“ nicht der Fall sei. Diese Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht werde jedoch neutralisiert durch den Sinngehalt des angegriffenen Zeichens „commit“. „To commit“ gehöre zum englischen Grundwortschatz und bedeute „begehen“, „sich binden“, „sich verpflichten“, „jemanden einweisen“. „Commitment“, als dessen Abkürzung „commit“ ebenfalls verstanden werden könne, bedeute „Hingabe“, „Verpflichtung“, „Engagement“, „Zusage“.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Einschätzung nicht und legte zunächst die Grundsätze der sogenannten Neutralisierungs-Theorie dar wie folgt:
„Bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen in der Bedeutung, Bild und Klang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings zu berücksichtigen, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können“.
Ein solcher eindeutiger und bestimmter, ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt des Zeichens „commit“ für Software war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegeben. Das Berufungsgericht selbst habe ja schon dargelegt, dass das Verb „to commit“ bzw. das Substantiv „commitment“ mehrere Bedeutungen habe. Ein eindeutiger Sinngehalt dieses Wortes für Software sei daher schon aus diesem Grunde nicht feststellbar. Die von der Berufungsinstanz angenommene Neutralisierung komme daher nicht in Betracht. Im Übrigen spreche die vom OLG Düsseldorf zutreffend angenommene Lippenumformung bei der Aussprache der Klagemarken „combit“ wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache nicht gegen, sondern für eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht.
Im vorliegenden Fall ging es, wie dargelegt, um die Prüfung, ob eine Ähnlichkeit der Zeichen in schriftbildlicher oder klanglicher Hinsicht durch einen Sinngehalt neutralisiert werden kann. Die „Neutralisierungs-Theorie“ kann jedoch auch dann in Betracht kommen, wenn eine klangliche Zeichenähnlichkeit durch eine nur geringe Ähnlichkeit oder gar Unähnlichkeit im bildlichen Eindruck neutralisiert wird (vgl. dazu insbesondere EuGH GRUR 2006, 413 ff. – ZIRH/SIR; GRUR 2008, Seite 343 ff. – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Der BGH hat sich seinerseits insbesondere in der Sache „Kappa“, GRUR 2011, Seite 824 ff., mit der Neutralisierungs-Theorie auseinandergesetzt. Er hat in dieser Sache eine Neutralisierung der klanglichen Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen durch gänzlich abweichende Bildbestandteile jedenfalls für den Fall verneint, dass die fraglichen Waren (im konkreten Fall: Gepräckträger, Handkoffer, Taschen) nicht regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Für die Rechtsprechung in Deutschland ist vorzumerken, dass für die Annahme der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungskategorie (schriftbildlich, klanglich oder begrifflich) ausreicht (vgl. insbesondere Ströbele/Hacker/Thiering, zu § 9 Markengesetz, Rn. 268 mit weiteren Nachweisen) und eine Neutralisierung der Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungskategorie durch die geringe Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit in einer anderen Wahrnehmungskategorie nur ausnahmsweise in Betracht kommt.