Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „Resistograph“, eingetragen für verschiedene Waren in Klasse 9 und Dienstleistungen in Klasse 42, insbesondere Mess- und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Bohrwiderstandes, vorzugsweise an Bäumen.
Die Beklagten zu 1) und 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, vertreiben von der Beklagten zu 1) hergestellte Mess- und Prüfgeräte zur Holzdiagnose, namentlich sog. Bohrwiderstandsmessgeräte. Diese Geräte wurden auf der Homepage www.i…com beworben. Betreiberin des dortigen Onlineshops ist ein in den USA ansässiges Unternehmen, bei welchem es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) handelt. Die Beklagte zu 2) ist im Impressum der genannten Seite als Ansprechpartner benannt. Auf der genannten Seite wurden die Bohrwiderstandsmessgeräte u. a. wie folgt beworben:
In den 1990iger Jahren, hatten der Kläger, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) zunächst zusammengearbeitet. Im Jahr 1999 und später im Jahr 2010 kam es jedoch zu Rechtsstreitigkeiten, anlässlich welcher die Beklagten zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgaben, wonach sie sich zum einen verpflichteten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bohrwiderstandsmessgeräten die Bezeichnungen „Resistograph“ anzubringen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, und, zum anderen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr mit u.a. Bohrwiderstandsmessgeräten die Marke „Resistograph“ zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte ein- oder auszuführen.
Der Kläger sah in der oben dargestellten Bewerbung der Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten zusammen mit weiteren Angaben auf der Homepage www.i…com einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen sowie eine kennzeichenrechtswidrige Nutzung der Bezeichnung „Resistograph“ im Inland. Der Kläger begehrte u. a. Unterlassung sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage überwiegend stattgegeben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 6 U 17/15). Die von der Betreiberin des Onlineshops der Homepage und Verantwortliche für die Inhalte der Seite vorgenommenen Handlungen seien den Beklagten über § 14 Abs.7 MarkenG zuzurechnen. Die Betreiberin des Onlineshops sei eine Vertriebsniederlassung der Beklagten zu 1) und 2). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Ergebnis zurückgewiesen.
Kern des Streits ist die Frage, wie der für die Verletzung einer in Deutschland registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei einer Markennutzung auf einer jedenfalls primär auf das Ausland gerichteten Internetseite zu bestimmen ist und ob die Beklagten mit dem beanstandeten Internetauftritt die Klagemarke im Inland benutzt haben.
Es bestand keine Möglichkeit von Direktbestellungen auf der beanstandeten Internetseite für Lieferungen nach Deutschland. Die Internetseite richtete sich vorrangig an den außerdeutschen Markt und war überwiegend in englischer Sprache abgefasst. Die Vertriebsorganisation wurde in der Weise beschrieben, dass die Beklagte zu 2) als „Manufacturer/Head Office“ noch vor den anderen Unternehmen genannt wurde, die unter den Kategorien „… Sales Partner worldwide“ und „… Sales Offices“ aufgeführt wurden. Weiterhin wurde die Internetadresse www.i…de als Kontakt für IML Germany genannt sowie unter der Rubrik „upcoming dates“ auf Deutsch auf Fachmessen und Seminare in Deutschland hingewiesen. Die Preise im Onlineshop waren in US Dollar angegeben. Die Beklagten hatten das Wort „Resistograph“ als Metatag für deren Internetseite verwendet.
Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedürfe besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seine Schwerpunkte im Ausland hat. Daher dürfe nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem Inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (commercial effect) aufweist. Ob ein solcher bestehe, sei aufgrund an der Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei seien einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits sei maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstelle, auf die der in Anspruch genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiere.
Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus dem Inland könne als solche kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann.
Zur Bedeutung der Verwendung des Worts „Resistograph“ als Metatag für die Internetseite der Beklagten führt der BGH aus, dass die durch ein Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Internetseite im Inland nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein könne, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handele. Das verstehe sich allerdings nicht von selbst.
Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürften deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässigerweise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn es sich dabei um eine in Deutschland geschützte Bezeichnung handelt, so lange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug aufweist.
Im Zusammenhang mit Metatags könne ein für die Annahme einer Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deutschland beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des Metatags für Deutschland auszuschließen oder zu beschränken.
Hierzu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Fest stand, dass die Beklagten keine kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung geschaltet hatten, die unter der Rubrik „Anzeigen“ vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde. Der BGH konnte diese Frage jedoch offen lassen, da er einen hinreichenden Inlandsbezug aufgrund des gleichzeitigen Vorliegens weiterer als erheblich erkannten Merkmale des Internetauftritts bejaht hat.
Ausreichend sei, dass sich das Internetangebot der Beklagten auch an Kunden in Deutschland richte. Dieses sieht der Bundesgerichtshof unter den dargelegten Umstanden (Nennung der Internetadresse www.i…de als Kontakt für IML Germany; Hinweis in deutscher Sprache auf Fachmessen und Seminare in Deutschland) als erwiesen an. Der Bundesgerichtshof hat weiterhin berücksichtigt, dass die Beklagten für ihren Internetauftritt die Top-Level-Domain „.com“ verwendeten, die auch in Deutschland gebräuchlich ist, statt etwa auf eine auf einen ausländischen Staat hinweisende Top-Level-Domain zu benutzen, die inländische Nutzer eher vom Aufruf ihrer Seite abhalten könnte.
Das Urteil belegt die Bedeutung der umfassenden Abwägung sämtlicher Kriterien bei der Beurteilung eines wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs bei einer auf das Ausland ausgerichteten Internetseite. Die Verwendung von Metatags für ein Zeichen, das im Inland geschützt ist, jedoch nicht im Ausland, ist per se nicht unzulässig. Zu bedenken ist jedoch der weitere Internetauftritt des Nutzers im Ausland, welcher letzten Endes zur Bejahung eines wirtschaftlichen relevanten Inlandsbezugs führen kann.