In einem jüngsten Verfahren, dessen Entscheidung noch im April 2019 zu erwarten sein dürfte, hat das OLG Düsseldorf nunmehr angekündigt, die Dogmatik des kartellrechtlichen Lizenzeinwands weiter auszubauen.
Umstritten ist dort die Frage, ob der Rechtsnachfolger eines standardessenziellen Patents (SEP) an die FRAND-Erklärungen seines Vorgängers gebunden ist. Das OLG wird dies voraussichtlich bejahen. Die Bindung an die FRAND-Zusage bestehe nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach. Der Patenterwerber dürfe nicht von der Lizenzpraxis seines Rechtsvorgängers nach oben abweichen. Wenn dies geschehe liege eine Diskriminierung der jüngeren gegenüber den älteren Lizenzsuchern vor.
Das OLG betont ferner, dass sämtliche Lizenzverträge vorgelegt werden müssen, damit der Lizenzsucher feststellen kann, ob das ihm unterbreitete Angebot diskriminierungsfrei ist.
Eine Änderung der Lizenzierungspraxis und der Lizenzbedingungen (nach oben) ist dem Patentinhaber nur dann möglich, wenn sämtliche Lizenzen ausgelaufen sind und er dann ein neues, nicht ausbeuterisches Lizenzregime etabliert.
Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass gerichtlich erzwungene Lizenzkonditionen nicht per se einen FRAND-Lizenzstandard etablieren können. Gerichtliche Lizenzkonditionen, die bspw. in einem Urteil festgesetzt werden oder unter dem Druck eines Gerichtsverfahrens abgeschlossen werden, müssen für die Beurteilung der üblichen und angemessenen Lizenzgebühren außer Betracht bleiben, da diese FRAND-Lizenzgebühren alleine „am Markt“ etabliert werden. Der SEP-Inhaber kann also nicht nach einem ihm günstigen Gerichtsurteil seine Lizenzpraxis ändern und die Lizenzgebühren auf den Betrag anheben, der in dem betreffenden Urteil ausgeurteilt worden ist, sofern dieses die bisher verhandelten und abgeschlossenen Lizenzkonditionen übersteigt.
Letzteres dürfte insbesondere eine Reaktion des OLG auf eine englische Gerichtspraxis sein, die unabhängig von den unterschiedlichen Lizenzangeboten der Parteien aus richterlichem Ermessen die FRAND-Gebühren festlegt.
In der angekündigten Entscheidung wird voraussichtlich die Revision zum BGH zugelassen werden. Es dürfte daher zu dem bereits anhängigen Verfahren vermutlich ein weiteres FRAND-Verfahren zum BGH kommen. Für die europäische Rechtsentwicklung dürfte entscheidend sein, ob der BGH eines dieser Verfahren für eine erneute Vorlage zum EuGH nutzen wird.