Durch diese Verordnung werden zahlreiche Vorschriften der Vorgängerregelung, die „Verordnung (EG Nr. 207/2009) des Rates über die Gemeinschaftsmarke“, sowie der „Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ geändert und ergänzt. Des Weiteren wird die Verordnung EG Nr. 2869/95 über die an das HABM zu entrichtenden Gebühren aufgehoben und eine neue Gebührenstruktur eingeführt.
Die neue Verordnung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Hierzu gehören unter anderem:
Bekanntheitsschutz der bekannten Marke, Artikel 8 (5)
In Artikel 8 (5) wurden die Voraussetzungen für einen Widerspruch aufgrund der Bekanntheit der eingetragenen älteren Marke dahingehend konkretisiert, dass es nicht darauf ankommt, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen werden soll, mit den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind.
Warentransit, Artikel 9 (4)
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung werden die Rechte der Markeninhaber beim Warentransit gestärkt. Nach dem neuen Artikel 9 (4) haben Markeninhaber nunmehr das Recht, die Einfuhr von Waren in die Union zu untersagen, selbst wenn diese sich im Transit befinden, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Dieses bedeutet, dass jede Einfuhr markenverletzender Ware in das Zollgebiet der EU den Tatbestand der Markenverletzung erfüllt. Allerdings erlischt eine solche Befugnis, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Recht zur Unterbindung von Vorbereitungshandlungen, Artikel 9 a
Artikel 9 a gewährt dem Markeninhaber das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Anbringung von Marken auf Verpackungen, Etiketten oder anderen Kennzeichnungsmitteln.
Regelung von Entstehen von Zwischenrechten,Artikel 13 a
Vergleichbar mit deutschem Recht regelt nunmehr Artikel 13 a das Entstehen von Zwischenrechten des Inhabers einer später eingetragenen Marke. Dieses Zwischenrecht ist als Einrede im Verletzungsverfahren ausgestaltet.
Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, Artikel 28
Wichtig ist die Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (WDV) für Inhaber von vor dem 22.06.2012 angemeldeten Unionsmarken. Hintergrund der Regelung ist, dass bisher eine Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse Schutz genießt, wenn der Inhaber in dem jeweiligen WDV die vollständige Überschrift der Nizza-Klasse benannt hat. Nunmehr, bei Neuanmeldungen einer Marke, wird die Marke Schutz nur noch für solche Waren und Dienstleistungen Schutz genießen, die einem im Verzeichnis benannten Oberbegriff eindeutig unterfallen.
Inhaber von vor dem 22.06.2012 angemeldeten Unionsmarken haben die Möglichkeit, gegenüber dem Amt klar zustellen, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind. Voraussetzung ist, dass die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse zum Zeitpunkt der in der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.
Die Frist für eine solche Erklärung gegenüber dem Amt läuft am 24.09.2016 ab. Die Erklärung muss klar, genau und konkret diejenigen Waren und Dienstleistungen angeben, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind.
Wird eine solche Erklärung nicht bis zum 24.09.2016 eingereicht, genießt die Unionsmarke nur Schutz für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind (Artikel 28 (8), 3. Abs.).
Nachweis der Benutzung, Artikel 42
Nach der neuen Verordnung muss der Widersprechende, soweit er den Nachweis über die rechtserhaltende Benutzung der Marke zu erbringen hat, die Nachweise für den Zeitraum innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätszeitraum der Anmeldung der Unionsmarke erbringen, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung angegriffenen Marke.
Gewährleistungsmarke, Artikel 74a ff
Eine Neuerung bringt die Möglichkeit der Eintragung von sog. Unionsgewährleistungsmarken, mit denen sich Gütesiegel oder Industrienormen gegen Missbrauch schützen lassen.
Änderungen der Gebühren
Die Gebührenstruktur wurde u.a. in Bezug auf Anmeldungen und Verlängerung geändert.
Elektronische Anmeldung einer Unionsmarke:
– erste Klasse: EUR 850,-
– zweite Klasse: EUR 50,-
– dritte Klasse and nachfolgende Klassen: EUR 150,- pro Klasse
Im Fall einer Anmeldung auf Papierweg fallen für die erste Klasse EUR 150,- zusätzlich an, also insgesamt EUR 1.000,-; ab der zweiten Klasse bleiben die Gebühren gleich.
Die Gebühren für eine elektronische Verlängerung reduzieren sich auf:
– erste Klasse: EUR 850,-
– zweite Klasse: EUR 50,-
– dritte Klasse and nachfolgende Klassen: EUR 150,- pro Klasse
Im Fall einer Verlängerung auf Papierweg fallen für die erste Klasse EUR 150,- zusätzlich an; ab der zweiten Klasse bleiben die Gebühren gleich.
Eine Verlängerung des Schutzes einer Unionsmarke kostet demzufolge genauso viel wie eine Neuanmeldung.
Gemäß der Mitteilung des Präsidenten Nr. 2/2016 vom 20. Januar 2016 gelten die neuen Verlängerungsgebühren für alle Unionsmarken, deren Schutz am oder nach dem 23. März 2016 abläuft, auch wenn eine Verlängerung bereits beantragt wurde und die Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bezahlt worden sind. Im Fall einer Überzahlung werden zu viel entrichtete Gebühren zurückerstattet.
Terminologie
Schließlich wurde die Terminologie geändert: Die „Gemeinschaftsmarke“ wird durch „Unionsmarke“, die Begriffe „Gemeinschaft“ bzw. „Europäische Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. Das HABM wird nunmehr unter der Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ auftreten.