Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Grundsatz
Wie bereits nach der alten PAngV, ist bei Waren- und Dienstleistungsangeboten, die sich an Verbraucher richten, der Gesamtpreis anzugeben, das heißt der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 3 PAngV 2021). Dasselbe gilt für Werbung unter Angabe von Preisen. Grundsätzlich müssen die Verpflichteten, also die Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten oder bewerben, den jeweils aktuellen Gesamtpreis der betreffenden Ware oder Dienstleistung angeben. Wird der Gesamtpreis geändert, ist der neue Gesamtpreis anzugeben.
Ausnahmen
Ebenso wie nach der PAngV a. F. gelten nach der PAngV 2021 Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises. Nach § 9 PAngV 2021 muss der zur Angabe des Gesamtpreises Verpflichtete in seinem Angebot oder seiner Werbung in den folgenden Fällen keinen neuen Gesamtpreis angeben:
Nach der Begründung des deutschen Verordnungsgebers (Drucks. 669/21) sind individuelle Preisermäßigungen (nur) solche Ermäßigungen, die der zur Preisangabe Verpflichtete, zum Beispiel der Händler, einem Verbraucher im Einzelfall im Rahmen von Verhandlungen gewährt. Das betrifft insbesondere das sog. „Feilschen“. Für die Praxis wird diese Ausnahme wohl nur wenig Relevanz haben.
Von größerer praktischer Bedeutung ist die Ausnahme für generelle Preisermäßigungen, die nach Kalendertagen zeitlich begrenzt und nach außen bekannt gemacht werden. Anders als nach der PAngV a. F. gilt die Ausnahme nicht mehr nur für Preisermäßigungen, die durch Werbung bekannt gemacht werden, sondern auch für Preisermäßigungen, die in sonstiger Weise bekannt gemacht werden. Nach der Begründung des Verordnungsgebers meint „in sonstiger Weise“ beispielsweise Fälle, in denen ein Händler an einer Ware einen Aufkleber anbringt, der einen prozentualen Rabatt auszeichnet.
Mit der dritten Ausnahme wird die entsprechende Regelung der PAngV a. F. im Hinblick auf Waren mit kurzer Haltbarkeit erweitert.
Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (§ 11 PAngV 2021)
Das „Herzstück“ der PAngV 2021 ist ihr § 11, mit dem Artikel 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben ins deutsche Recht umgesetzt wird.
Die Vorschrift des § 11 PAngV 2021 sieht vor, dass der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Dies gilt nicht
Die Vorgaben des § 11 PAngV 2021 treffen den Verpflichteten auch dann, wenn er gemäß § 9 PAngV keinen neuen Gesamtpreis anzugeben braucht. Ob der Verpflichtete selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Preisermäßigung bekannt gibt, spielt für die Anwendbarkeit von § 11 PAngV 2021 keine Rolle.
Laut der Begründung des Verordnungsgebers verfolgt die Neuregelung insbesondere eine Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird. Verbraucher sollen Preisermäßigungen besser einordnen und die Preiswürdigkeit von reduzierten Waren besser einschätzen können. Es soll verhindert werden, dass der Verpflichtete die Preise kurz vor der Bewerbung einer Preisermäßigung anhebt, um den Unterschied zwischen dem vorherigen Verkaufspreis und dem ermäßigten Angebotspreis zur Verbesserung des Werbeeffekts der Preisermäßigung künstlich zu erhöhen und so den falschen Eindruck eines besonders preisgünstigen Angebots zu erwecken. Darüber hinaus soll die Praxis unterbunden werden, bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf Gesamtpreise abzustellen, die vor der Preisermäßigung so gar nicht verlangt wurden.
Bisher richtete sich die Rechtmäßigkeit von Werbung mit Preisermäßigungen überwiegend nach dem Wettbewerbsrecht und damit danach, ob sie irreführend ist (nach § 5 Abs. 5 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist). Die Neuregelung in § 11 PAngV 2021 geht nunmehr erheblich weiter.
Preisermäßigung
Nach dem Verordnungsgeber ist der Anwendungsbereich von § 11 PAngV 2021 eröffnet, wenn in Werbung und Angeboten auf den alten Preis Bezug genommen bzw. mit einer Preisherabsetzung geworben wird. Der Verordnungsgeber nennt in seiner Begründung beispielhaft Gegenüberstellungen des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises, insbesondere „Statt-Preise“ („statt […] € jetzt […] €“) und „Streich-Preise“ („EUR X, EUR Y“), sowie prozentuale Abzüge vom vorherigen Gesamtpreis. Die Europäische Kommission nennt in einer Bekanntmachung, in der sie Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben formuliert hat, als weitere Beispiele „20 % reduziert“, „10 EUR reduziert“ und „heute ohne Zahlung der Mehrwertsteuer kaufen“.
Die Preisermäßigung kann sich auf einzelne Waren, bestimmte Warengruppen („20 % auf alle Winterjacken“) oder das gesamte Sortiment beziehen.
Nach dem deutschen Verordnungsgeber fallen allgemeine Preisaussagen ohne die Bekanntgabe einer konkreten, messbaren Preisermäßigung, wie beispielsweise die Auslobungen „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“, nicht in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV. Die Europäische Kommission sieht das anders. Nach ihren Leitlinien soll Artikel 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben auch bei Ankündigungen gelten wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“, da auch solche Ankündigungen den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung wird an diesem Punkt eine erhebliche Unsicherheit bestehen.
Sowohl der Verordnungsgeber als auch die Kommission nehmen Kundenbindung- und Loyalitätsprogramme von der Regelung des § 11 PAngV 2021 bzw. Art. 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben aus. Die Kommission nennt in den Leitlinien ausdrücklich Kundentreueprogramme wie Rabattkarten oder Gutscheine, mit denen dem Verbraucher ein Preisnachlass auf alle Produkte des Verkäufers oder auf bestimmte Produktkategorien während längerer ununterbrochener Zeiträume eingeräumt oder die Akkumulierung von Bonuspunkten für künftige Käufe ermöglicht wird.
Darüber hinaus gelten die Vorgaben zu Preisermäßigungen nach den Leitlinien nicht für „echte personalisierte Preisermäßigungen“, beispielsweise solche, die sich aus früheren Einkäufen des Verbrauchers ergeben, etwa wenn der Verbraucher bei seinem Kauf einen Gutschein über 20 % erhält, den er beim nächsten Kauf einlösen kann, oder wenn ihm Ermäßigungen aus besonderen Anlässen wie beispielsweise seinem Geburtstag gewährt werden. Allerdings weist die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen zu Preisermäßigungen Anwendung finden, wenn es sich bei der vermeintlich individuellen Preisermäßigung tatsächlich um eine Preisermäßigung handelt, die den Verbrauchern im Allgemeinen angeboten wird. Ein solcher Fall soll nach Auffassung der Kommission vorliegen, wenn ein Händler potenziell allen Verbrauchern, die das Geschäft oder den Onlineshop besuchen, einen Gutschein oder einen Rabattcode zur Verfügung stellt („heute 20 % ermäßigt bei Verwendung des Codes XYZ“). Die Abgrenzung zwischen „echten“ personalisierten Preisermäßigungen und solchen, die tatsächlich (potenziell) allen Verbraucher angeboten werden, dürfte in der Praxis nicht immer leicht sein.
Der Verordnungsgeber schließt Drauf- und Dreingaben („1 + 1 gratis“, „Kaufe 3, zahle 2“) ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 11 PAngV 2021 aus. Er begründet das damit, dass bei dieser Form von Werbeaktionen nicht mit einer auf einzelne Waren bezogenen Preisermäßigung geworben werde, sondern den Kunden das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren oder größerer Stückzahlen zum selben Preis gemacht werde. In der Praxis werden sich auch hier Abgrenzungsprobleme ergeben, beispielsweise, wenn ein Händler mit einer Preisreduzierung für den Fall wirbt, dass der Verbraucher mehr als einen Artikel kauft („50 % Rabatt auf den zweiten gekauften Artikel“), oder einen Rabatt auf den gesamten Warenkorb ab einem bestimmten Wert auslobt.
Schließlich sind nach den Leitlinien „Cash-back“-Ankündigungen, mit denen ein Dritter, der nicht der Verkäufer der Ware ist (also beispielsweise der Hersteller bei Aktionen im Einzelhandel), dem Verbraucher, der eine bestimmte Ware gekauft hat, auf individuelle Anfrage während eines bestimmten Zeitraums einen Teil des gezahlten Preises zurückerstattet, nicht von der Neuregelung des § 11 PAngV 2021 erfasst. Derartige Aktionen bleiben also weiterhin uneingeschränkt möglich.
Niedrigster Gesamtpreis
Wird eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV 2021 gegenüber Verbrauchern bekannt gegeben, hat der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Der niedrigste Gesamtpreis ist nicht zwingend in der Bekanntgabe der Preisermäßigung selbst anzugeben. Wird die Preisermäßigung nicht durch „Streich-Preise“ oder „Statt-Preise“ bekannt gegeben, genügt es, dass die Bekanntgabe, beispielsweise ein Werbeprospekt, die durch die Preisermäßigung jeweils erfassten waren klar in Bezug nimmt („20 % auf alle Winterjacken“) und der niedrigste Gesamtpreis an den betroffenen Waren selbst angebracht bzw. wahrnehmbar ist.
Bei der Ermittlung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung sind vorherige Preisreduzierungen während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. War also der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage ein im Rahmen einer Rabattaktion reduzierter Preis, ist dieser Preis anzugeben, auch wenn es sich dabei nicht um den „regulären“ Preis handelt. Bietet der Verpflichtete die Ware erst seit weniger als 30 Tagen gegenüber Verbrauchern an, muss er den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er von Verbrauchern gefordert hat, seit er die maßgebliche Ware anbietet.
Gemäß § 11 Abs. 2 PAngV 2021 genügt im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung einer Ware während der Dauer der Preisermäßigung die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Verkauft der Verpflichtete über verschiedene Vertriebskanäle Waren an Verbraucher zu unterschiedlichen Preisen, ist der niedrigste Gesamtpreis des jeweiligen Vertriebskanals maßgeblich, für den die Bekanntgabe der Preisermäßigung erfolgt. Dasselbe für den Verkauf über verschiedene Filialen zu unterschiedlichen Preisen.
Niedrigster Gesamtpreis als Referenzpreis?
Unklar ist, ob der Verpflichtete den niedrigsten Gesamtpreis lediglich nennen muss, oder ob der niedrigste Gesamtpreis der Preisreduzierung als Referenzpreis zugrunde zu legen ist. Nach seinem Wortlaut statuiert § 11 PAngV 2021 lediglich eine zusätzliche Preisangabenpflicht. Das spricht dafür, dass der niedrigste Gesamtpreis (nur) anzugeben ist. Auch der Verordnungsgeber betont in seiner Begründung, dass § 11 PAngV 2021 „(lediglich) eine zusätzliche Informationspflicht“ begründet. Im nächsten Satz wird dann allerdings ausgeführt, dass aus werblichen Gründen, beispielsweise bei einer Bekanntgabe der Preisermäßigung in Form von „Statt-Preisen“, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis abgegeben werden könne, „solange klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht“. Das spricht für eine Pflicht, den niedrigsten Preis als Referenz zu Grunde zu legen.
Auch die Kommission vertritt in ihren Leitlinien die Auffassung, dass der Verpflichtete den niedrigsten Preis nicht lediglich angeben, sondern dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis beziehen muss. Die Kommission führt insoweit aus, dass die Preisermäßigung unter Verwendung des angegebenen „vorherigen“ Preises als Vergleichswert anzugeben sei, d. h. jede angegebene prozentuale Ermäßigung auf dem gemäß Art. 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben ermittelten „vorherigen“ Preis beruhen müsse. Werde beispielsweise die Preisermäßigung mit „50 % reduziert“ bekannt gegeben und habe der niedrigste Preis in den 30 vorangegangenen Tagen EUR 100,00 betragen, müsse der Verkäufer EUR 100,00 als „vorherigen“ Preis ausweisen, auf dessen Grundlage die Ermäßigung um 50 % berechnet werde, auch wenn der letzte Verkaufspreis der Ware bei EUR 160,00 gelegen habe.
Die Auffassung der Kommission und (offenbar auch) des deutschen Verordnungsgebers ist kaum mit dem Wortlaut von § 11 PAngV 2021 und Art. 6a der EU-Richtlinie über Preisangaben vereinbar. In der juristischen Literatur (Schröder, WRP 2022, 671; Sosnitza, WRP 2021, 440) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die neue Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises keine Vorgaben für die Gestaltung der Preisermäßigung und der Werbung selbst mache, sondern lediglich eine zusätzliche Informationspflicht begründe. Es wird daher vertreten, dass Händler den Bezugspunkt einer von ihnen beworbenen Preisermäßigung unter Beachtung des allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbots weiterhin frei wählen könnten und die beworbene Preisermäßigung keineswegs anhand des niedrigsten Preises im Sinne von § 11 PAngV berechnen oder angeben müssten.
Angesichts der eindeutigen Position der Kommission und der jedenfalls unklaren Position des deutschen Verordnungsgebers dürfte für die Praxis ein erhebliches Risiko bestehen, gegen § 11 PAngV 2021 zu verstoßen (nach § 20 PAngV 2021 ist der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen § 11 PAngV eine Ordnungswidrigkeit), wenn nicht der nach § 11 PAngV 2021 ermittelte niedrigste Preis die Grundlage für die Preisermäßigung ist, sondern ein anderer (höherer) Preis, auch wenn der niedrigste Preis – im Einklang mit dem Wortlaut von § 11 PAngV 2021 – zusätzlich angegeben wird, beispielsweise in einem Sternchenhinweis. Auch hier wird erst die Rechtsprechung für Klarheit sorgen können.
Grundpreis
Die Verpflichtung und die Ausnahmen nach § 11 PAngV 2021 gelten entsprechend für lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete. Gemäß § 4 Abs. 3 PAngV 2021 müssen Unternehmer, die Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, lediglich den Grundpreis angeben. Im Übrigen sind gemäß § 4 Abs. 1 PAngV 2021 der Gesamtpreis und der Grundpreis anzugeben, wenn Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch.
Sind der Gesamtpreis und der Grundpreis anzugeben, verlangt der Wortlaut von § 11 PAngV im Fall von Preisermäßigungen, die bekannt gemacht werden, lediglich die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung. Danach muss also nicht zusätzlich auch der niedrigste Grundpreis angegeben werden.
Ausblick
Die Regelung des § 11 PAngV 2021 geht mit einer Reihe von Unklarheiten einher.
Während sich einige Aktionsformen relativ eindeutig bewerten lassen, etwa „x %“-Auslobungen oder Auslobungen mit „x EUR sparen“ (solche Aktionen fallen unzweifelhaft unter die Neuregelung des § 11 PAngV 2021), bereitet die Einordnung anderer verbreiteter Werbeformen wie etwa sog. Overfill-Aktionen („x % gratis“ bei Verpackungen mit vergrößerter Füllmenge) oder Rabatte, die auf einen Warenkorb gewährt werden, erhebliche Schwierigkeiten. Das Gleiche gilt für allgemeine Preisaussagen ohne die Bekanntgabe einer konkreten, messbaren Preisermäßigung („Knallerpreis“, „Sale“, „Niedrigpreis“, „Sonderangebot“), die nach der deutschen Verordnungsbegründung nicht in den Anwendungsbereich des § 11 PAngV 2021 fallen, nach den Leitlinien der Kommission dagegen erfasst sein sollen.
Darüber hinaus bringt die von der Kommission in ihren Leitlinien geäußerte Auffassung, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht nur „angegeben“, sondern als Referenzpreis für die Preisermäßigung herangezogen werden müsse, erhebliche Unsicherheiten und rechtliche Risiken mit sich.
Schließlich führen die Vorgaben des § 11 PAngV 2021 (unabhängig von den bestehenden Unklarheiten) zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Händler, die bei jeder Verkaufsaktion, bei der mit ermäßigten Preisen geworben wird, für sämtliche betroffene Produkte den vorherigen niedrigsten Gesamtpreis ermitteln und ausweisen (bzw. als Referenz zu Grunde legen) müssen. Für viele Händler dürfte das ein prohibitiver Aufwand sein, zumal der niedrigste Gesamtpreis bei Filialunternehmen für jede einzelne Filiale gesondert ermittelt werden muss. Es ist zu befürchten (und teilweise auch schon zu beobachten), dass die Neuregelung dazu führt, dass Händler auf Preisaktionen gänzlich verzichten. Das ist sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher.
Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung zeitnah Gelegenheit bekommt, zumindest die wichtigsten Zweifelsfragen zu klären. Bis dahin werden Händler mit deutlich erhöhtem Aufwand und nicht unerheblichen Unsicherheiten und Risiken bei Preisaktionen leben müssen.