1. Die Incoterms® erneuern sich nicht automatisch. Wenn Sie in Ihren Verträgen die Geltung der Incoterms® 2010 vereinbart haben, dann geltend die Incoterms® 2010 auch weiter als Handelsklauseln für Ihre Vertragsbeziehungen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie die Incoterms® entsprechend genau bezeichnet haben, also nicht nur das Kürzel aus den bekannten drei Buchstaben (z.B. EXW), sondern jeweils die Incoterms® mit der jeweiligen Jahreszahl bezeichnen.
2. Grundsätzlich stehen den Parteien wie zuvor bei den Incoterms® 2010 elf Klauseln zur Auswahl. Obwohl die Anzahl der Klauseln gleichbleibt, wurden einzelne Klauseln jedoch auf die Bedürfnisse und Wünsche der Praxis angepasst oder verändert.
Folgende Incoterms® wurden geändert oder gestrichen und sollten auch in Ihren Verträgen überdacht werden, wenn Sie diese bislang nutzen.
Die Klausel DAT wurde gestrichen. Diese sollte nunmehr nur noch mit dem Zusatz Incoterms® 2010 verwendet werden, damit ihre Gültigkeit weiterhin zweifelsfrei besteht.
Änderungen und Anpassungen gab es an drei Incoterms®, die jeweils auf die Bedürfnisse der Parteien und der Praxis besser zugeschnitten wurden:
Zunächst wurden die Lieferbedingung CIP und CIF um eine Funktion erweitert und für die Parteien variabler ausgestaltet. CIP „Carriage and Insurance Paid to“ heißt so viel, wie frachtfrei versichert und CIF „Cost Insurance and Freight“, steht für Kosten, Versicherung und Fracht und wird hauptsächlich auf Schiffsfracht angewendet. Die Klauseln umfassten bisher stets die Versicherung mit der Mindestabdeckung. Für einen Transport nach CIP muss nun eine Allversicherung (A) vom Verkäufer im Namen des Käufers abgeschlossen werden. Nach Vereinbarung können die Parteien aber auch wählen, ob sie die Fracht mit der Maximalabdeckung (A), mit der Mindestabdeckung (C) oder mit einem Mittelweg (B) versichern möchten. Diese anerkannten Kurzbezeichnungen für eine Transportversicherung (A), (B) oder (C) werden von dem Institut Cargo Clauses (ICC) zur Verfügung gestellt. Zwar stammen diese Bedingungen und Versicherungsbezeichnungen aus dem Seefrachtgeschäft, finden aber auch immer mehr Eingang in den Überlandtransport oder den multimodalen Transport von Waren. Der genaue Versicherungsumfang und –schutz der Institute Cargo Clauses wird von der International Underwriting Association of London (IUA) bestimmt und herausgegeben.
Angepasst wurden ebenfalls die Bedingungen verbunden mit der Klausel FCA „Free Carrier“, was für frei Frachtführer steht. Hier geht es auch hauptsächlich um internationale Seefrachttransporte und die Möglichkeit des Verkäufers nach Abgabe der Ware an das Schiff die Zahlung mithilfe des Dokumentenakkreditiv zu erhalten. Vor der Änderung nutzten die Parteien üblicherweise nur FOB „Free on Board“ (frei an Bord), was die Gefahrtragung und Kostenlast bereits am Starthafen auf den Käufer übertrug. Nach ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien zusätzlich zu FCA erhält der Verkäufer nun die Möglichkeit die „Bill of Lading“, das Konnossement (Frachtbrief), mit dem An-Bord-Vermerk des Käufers nach Abladung an einem Terminal vom Frachtführer zu verlangen. Der Käufer kann seinen Frachtführer zur Herausgabe der „Bill of Lading“ anweisen. Dies hat den Vorteil für die Parteien, dass die Lieferung nach FCA bis zum Endterminal vom Verkäufer gewährleistet ist, der Verkäufer aber bereits bei Abgabe der Ware an den Frachtführer mit dem Konnossement die Zahlung aus seinem Dokumentenakkreditiv anstoßen kann.
3. Neu sind folgende Incoterms®:
Die gestrichene Klausel DAT beschrieb bislang „Delivered at Terminal“ und bedeutete so viel wie am Terminal abgeliefert. Jedoch ist diese Klausel durch die Internationale Handelskammer verallgemeinert und umbenannt worden in DUP. Dies steht für „Delivered at unloaded place“ und bietet den Parteien mehr Spielraum, indem die Klausel nun regelt, dass dort geliefert und mithin der Gefahrübergang ist, wo die Ware zu entladen ist, unabhängig von einem Terminal. Dies eröffnet der Klausel nun auch die breitere Anwendung auf multimodale Transporte.
4. Bitte achten Sie darauf, dass die Incoterms® lediglich begrenzt Bestimmungen zu Lieferort, Erfüllungsort, Kostentragung und Eigentumsübertragung enthalten. Die Incoterms® ersetzen keinen durchdachten Vertrag.
5. Die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF sind lediglich für Kaufverträge mit per Sendung per Schiffstransport konzipiert und insbesondere für die Versendung mit Containern nicht geeignet. Für den Containertransport sollten Sie andere Klauseln wählen.
6. Sehr häufig werden die Klauseln EXW und DDP gewählt. Bitten achten Sie aber darauf, dass diese Klauseln aufgrund der zollrechtlichen Implikationen für internationale Transporte problematisch sind.