Die Urteile „Mio und Konetra“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urt. v. 04.12.2026, Az. C-580/23, C-795/23, GRUR-Prax 2026, 732) wurden mit Spannung erwartet.
Werke der angewandten Kunst sind in den letzten Jahrzehnten und auch zuletzt immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren über den urheberrechtlichen Schutz des Porsche 356 (EuGH GRUR 2022, 899 – Porsche 911), einer Vitrinenleuchte (BGH GRUR 2023, 571) und der Birkenstock-Sandale (BGH GRUR 2025, 407) zu entscheiden. Auch der EuGH hat sich mehrfach mit dem urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst befasst, u. a. mit dem Stuhl von Ray und Charles Eames (EuGH GRUR 2024, 1800 – Kwantum Nederland und Vitra), einem Faltrad (EuGH GRUR 2020, 736 – Brompton/Get2Get) und einer Jeanshose (EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel/G-Star).
In den „Mio/Konetra“-Urteilen hat sich der EuGH nun mit dem urheberrechtlichen Schutz und dem Schutzumfang eines Tisches sowie des USM Haller Möbelsystems befasst. Er entwickelt Leitlinien, welche das deutsche Urheberrecht und den ihm innewohnenden Grundsatz, wonach der Schutzumfang eines urheberrechtlichen Werkes maßgeblich vom Grad der Individualität (sog. Gestaltungshöhe) des urheberrechtlich geschützten Werkes bestimmt wird, grundlegend verändern.
a) Grundsätze zum Europäischen Werkbegriff
Gebrauchsgegenstände werden nach deutschem Urheberrecht geschützt, sofern sie als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG einzustufen sind. Hierunter fallen Produkte und grafische Gestaltungen mit schöpferischer Formgebung. Voraussetzung für den Schutz ist in jedem Fall das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG.
Die Kriterien, nach denen zu bestimmen ist, ob eine solche geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießt, beruhen in erster Linie auf der Rechtsprechung des EuGH zum sogenannten „europäischen Werkbegriff“.
Danach muss ein Gegenstand zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen, um als „Werk“ geschützt zu sein: Erstens muss er eigenständig sein, das heißt, er muss die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen; zweitens muss der urheberrechtlich geschützte Gegenstand hinreichend genau und objektiv identifizierbar sein, ohne dass dies Ausdrucksform notwendigerweise dauerhaft sein muss (Leitentscheidung: EuGH, Urt. v. 13. 11. 2018 – C‑310/17, Rn. 35–40 – Levola Hengelo; anschließend EuGH, Urt. v. 11. 6. 2020 – C‑833/18, Rn. 22 ff. – Brompton / Get2Get; EuGH, Urt. v. 24. 10. 2024 – C‑227/23, Rn. 48 ff. – Kwantum Nederland / Vitra).
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, der Eigenart (Originalität), ist es erforderlich und zugleich ausreichend, dass der Schutzgegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, als Ausdruck seiner freien und kreativen Entscheidungen. Diese dürfen nicht allein aus der Ästhetik des Modells resultieren und sind ausgeschlossen, wenn die Gestaltung ausschließlich durch technische Erwägungen, Regeln oder sonstige Zwänge bestimmt ist, die keinen Raum für kreative Freiheit lassen (EuGH, Urt. v. 12. 9. 2019 – C‑683/17, Rn. 30 ff., 53 ff. – Cofemel / G‑Star).
Diese Rechtsprechung hat der EuGH nun für Gebrauchsgegenstände in den Urteilen „Mio und Konektra“-Urteilen weiter präzisiert (GRUR-Prax 2026, 732) und entschieden, dass an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an bei anderen Werkarten. Maßgeblich sei nur, dass ein Werk die Schutzvoraussetzungen des unionsrechtlichen Werkbegriffs erfüllt, nicht aber, ob das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht.
Die in den „Mio und Konetra“-Urteilen entwickelten Kriterien zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Begleitumstände wie die Verwendung allgemein bekannter Formen (sogenannter bestehender Formenschatz), die Anlehnung an vorhandene Gestaltungen, die Möglichkeit unabhängiger Parallelschöpfung oder die spätere fachliche Anerkennung könnten herangezogen werden, seien jedoch weder hinreichend noch notwendig für die Begründung von Originalität (Rn. 76 ff.).
Originalität leite sich ausschließlich aus der im Werk erkennbaren schöpferischen Leistung ab. Die EuGH-Rechtsprechung betont die Identifizierbarkeit des urheberrechtlich geschützten Ausdrucks, nicht bloß der Idee. Die Persönlichkeit des Urhebers müsse im Werk selbst erkennbar sein (Rn. 73 ff.).
b) Schutzumfang und Verletzungsprüfung
Der EuGH befasst sich in den Urteilen „Mio und Konektra“ zudem mit der Bestimmung des Schutzumfangs, welcher für die Verletzungsprüfung maßgeblich ist. Er entscheidet, dass sich der Schutzumfang des älteren Werkes ausschließlich nach den schöpferischen Elementen bestimmt, die dieses Werk enthält. Eine Urheberrechtsverletzung liege nur vor, wenn das neue Produkt diejenigen Elemente in erkennbarer Weise wiedergibt, die die Originalität des geschützten Werkes begründen.
Die Prüfung der Verletzung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Urheberrecht schützt demnach nicht den Gesamteindruck als solchen, sondern nur die Wiedergabe individueller schöpferischer Ausdrucksformen. Eine Beeinträchtigung kann daher bereits vorliegen, wenn ein einzelnes originales Element des Werkes erkennbar wiedergegeben wird.
c) Schlussfolgerung und Ausblick
Aus den Urteilen „Mio und Konetra“ folgt, dass ein Gebrauchsgegenstand nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers ist und dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Auch technisch bedingte Gestaltungselemente können ausnahmsweise geschützt sein, sofern die technischen Vorgaben den Urheber nicht daran gehindert haben, seine Persönlichkeit in der Gestaltung zum Ausdruck zu bringen. Ein bestimmter Grad an Individualität in Form der sog. Gestaltungshöhe ist hingegen nicht mehr Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst.
Für die Prüfung einer Urheberrechtsverletzung empfiehlt sich zukünftig eine Merkmalsanalyse – wie man sie aus dem Designrecht kennt – im Hinblick auf die originären Gestaltungselemente des geschützten Werkes. Grund hierfür ist, dass der Gesamteindruck der Gestaltungen nicht mehr ausschlaggebend ist; entscheidend ist allein, ob die neue Gestaltung erkennbare, urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren Werkes übernimmt. Werden lediglich nicht originäre Elemente wiedergegeben, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.
Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil das deutsche Urheberrecht verändern und in der deutschen Rechtsprechung umgesetzt werden wird.
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