Über mangelnden Zuspruch und fehlende Aufmerksamkeit kann sich die Urheberrechtskammer des Landgerichts München I (42. Zivilkammer) derzeit eher nicht beklagen.
Für Fälle mit KI-Bezug bekannt geworden ist das Landgericht München I durch ein Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) in Sachen GEMA gegen OpenAI. In dem Verfahren ging es um die Texte von verschiedenen Musikstücken, die auf einfache Prompts hin im Wortlaut wiedergegeben wurden. (Gesonderter Bericht vom 19.11.2025).
Das Landgericht hat OpenAI verurteilt, weil es davon ausging, dass die Musiktexte memorisiert, d. h. im System abgespeichert worden sind. Anders waren für das Gericht die identischen Wiedergaben nicht erklärbar. Die Berufung ist anhängig.
Nun hat das Landgericht München I noch einen weiteren, ähnlichen Fall verhandelt, in dem es nicht um die Texte von Musikstücken, sondern um die Musikstücke selbst ging (GEMA ./. Suno.ai, Az. 42 O 763/25). Die Klägerin machte geltend, dass auf einfache Prompts hin nahezu identische Kopien ausgewählter Musikstücke erstellt wurden, die sich von dem Original nur geringfügig unterscheiden. Nach der Verhandlung von Anfang März soll ein Urteil Anfang Juni 2026 ergehen. Es scheint absehbar, dass das Gericht von den gleichen Grundsätzen ausgehen wird.
Eine weitere Klage ist anhängig (Klage 27.03.2026, Aktenzeichen noch unbekannt) in einem Verfahren Penguin Random House gegen OpenAI. Dort geht es um Kinderbücher des Autors Ingo Siegener (der kleine Drache Kokosnuss). Auch hier konnten Originaltexte auf einfache Prompts hin reproduziert werden. Der Fall könnte daher einen ähnlichen Ausgang nehmen, wie im Verfahren der GEMA.
Ebenfalls vor dem Landgericht München I anhängig ist eine Klage der Urheberverbände DJV und ver.di gegen die Süddeutsche Zeitung (Az. 42 O 5002/25), die sich in AGB-Klauseln die KI-Rechte an den journalistischen Beiträgen von freiberuflichen Autorinnen und Autoren einräumen ließ. Eine Entscheidung wird Ende Juni 2026 erwartet.