Seit Mitte 2025 kommt es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vermehrt zu Markenanmeldungen, bei denen Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders bestehen. Dabei handelt es sich um Konstellationen, in denen die betreffenden Anmelder die angemeldeten Marken nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verwenden bzw. verwenden möchten, sondern um finanzielle Vorteile daraus zu ziehen.
Ein Vorgehen ist dabei, Marken anzumelden, die vor Dritten bereits ohne entsprechenden Schutz am Markt verwendet werden, um diese dann auf Basis der angemeldeten Marke abzumahnen. Dies kann verheerende wirtschaftliche Folgen haben, wenn zum Beispiel Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden bzw. eine Umbenennung der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen erforderlich wird.
Bei entsprechendem Verdacht prüft das DPMA eine Markenanmeldung auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG.
Hintergrund für diesen Anstieg dürfte aus Sicht des DPMA vor allem die Tatsache sein, dass sich am Markt verwendete Marken ohne Registerschutz mittels KI-Anwendungen leicht auffinden lassen. Zusätzlich haben zwischenzeitlich viele Online-Verkaufsplattformen effiziente Blockademechanismen für Registermarkeninhaber etabliert, was es bösgläubigen Anmeldern erleichtert, Marktteilnehmer ohne Registermarkenschutz unter Druck zu setzen. So kann der Registermarkeninhaber die Marke beispielsweise in der Online-Verkaufsplattform registrieren und unmittelbar, auch berechtigte, Dritte automatisiert von der Nutzung der Marke ausschließen lassen. Sofern die Dritten sich dagegen zur Wehr setzen möchten, ist dies zeit- und unter Umständen auch kostenintensiv, insbesondere, wenn anwaltliche Beratung eingeholt werden muss oder potenzielle Kunden verloren gehen.
Die Hürden für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung sind hoch. Gelangt das DPMA aber dennoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, erhält der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Anmelder kann dann unter Vorlage entsprechender Belege das Ergebnis des DPMA entkräften und die Redlichkeit der Anmeldung nachweisen.
Das DPMA hat mit einem offiziellen Hinweis vom 11. Februar 2026, abrufbar unter https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hinweise, auf das Problem hingewiesen und rät Markeninhabern ohne Registermarke die Anmeldung einer Registermarke zu erwägen sowie das Register aufmerksam auf Anmeldungen / Eintragungen ihrer Marken durch Dritte zu beobachten. Hinweise auf Aktivitäten bösgläubig agierender Anmelder nimmt das DPMA zudem auch als sog. „Bemerkung Dritter“ unter Nennung des betroffenen Aktenzeichens entgegen.