Wir trauern um unseren
langjährigen Kollegen und Freund
Jürgen Schneider
der nach kurzer schwerer Krankheit
völlig unerwartet von uns gegangen ist.
In tiefem Mitgefühl und mit größtem
Respekt nehmen wir Abschied von einem
wunderbaren Menschen.
Die Antragstellerin des Verfahrens war die deutsche Tochtergesellschaft eines japanischen Konzerns und ermächtigt worden, die Markenrechte der Muttergesellschaft durchzusetzen. Unter diesen Marken werden hochwertige und hochpreisige Kosmetikprodukte angeboten und vertrieben. Die Antragsgegnerin des Verfahrens gehört zu einer Handelskette, die in Deutschland mehrere hundert Supermärkte betreibt, in denen neben Lebensmitteln auch Haushaltswaren, Elektrogeräte, Textilien, Schuhe sowie u.a. auch Kosmetikprodukte vertrieben werden. Insbesondere bot die Antragsgegnerin auch Luxuswaren an, welche mit den Marken des japanischen Kosmetikherstellers gekennzeichnet waren. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass diese von der Antragsgegnerin angebotenen Waren mit Zustimmung der Antragstellerin in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden waren.
Wenn Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, so sind die Markenrechte bzgl. dieser Produkte grundsätzlich erschöpft, Art. 15 Abs. 1 UMV bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG. In diesen Fällen kann der Markeninhaber seine Rechte nicht mehr bzgl. dieser Waren durchsetzen.
Eine solche Erschöpfung der Markenrechte tritt indessen nicht ein, wenn „berechtigte Gründe“ es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren wiedersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist, Art. 15 Abs. 2 UMV bzw. § 24 Abs. 2 MarkenG.
Eine spätere Veränderung oder Verschlechterung der Waren war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Durch das Wort „insbesondere“ in Art. 15 Abs. 2 UMV bzw. § 24 Abs. 2 MarkenG wird deutlich, dass es auch andere „berechtigte Gründe“ geben kann, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung rechtfertigen können.
Der EuGH hält das Vorliegen eines berechtigten Grundes auch dann für möglich, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, S. 140 Rn. 43 – Dior/Evora; siehe auch Ströble/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164).
Bei Waren mit Luxus- und Prestigeckarakter darf der Wiederverkäufer nicht in unlauterer Weise dem berechtigten Interesse des Markeninhabers zuwider handeln. Er muss also darauf bedacht sein, mit seiner Werbung die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung schädigt.
Hierzu hat das OLG Düsseldorf in dem entschiedenen Fall folgendes festgestellt:
„Die Kosmetikartikel der Antragstellerin finden sich wahllos neben Alltags- und Massenprodukten wieder und werden auch wie diese angeboten. Eine irgendwie geartete herausgehobene Präsentation der Ware findet nicht statt. Die Möglichkeit der Finanzierung lässt sie für jedermann erschwinglich erscheinen. Die Produkte stehen damit auf einer Stufe mit den sonstigen angebotenen Artikeln und finden sich eben gerade auch in einer Vielzahl von Produkten unterschiedlichster Kategorien wieder. Hierdurch wird der Prestigewert der Ware erheblich in Zweifel gezogen, denn diese Vertriebsform negiert letztendlich den Anspruch der Antragstellerin auf Sicherstellung der Exklusivität und luxuriösen Ausstrahlung ihrer Markenware und die hierfür von ihr aufgestellten Qualitätsanforderungen an den Vertrieb.“
Eine solche Präsentation war somit nach Ansicht des OLG Düsseldorf geeignet, den Ruf der in Rede stehenden Marke für Luxuswaren zu schädigen. Aus diesem Grunde lag eine Erschöpfung der Markenrechte der Antragstellerin nicht vor mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen war.
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