Am 13.02.2026 hat das Amtsgericht München ein viel beachtetes Urteil zu einem möglichen – in dem Fall verneinten – Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen erlassen (Az.: 142 C 9786/25).
Gegenstand des Urteils war die Nutzung folgender, mittels generativer KI erzeugten, Logos durch den Beklagten.

Die Logos hatte der Kläger durch eine von ihm verwendete KI generiert, nachdem er dieser jeweils teilweise detailliert, teilweise auch wiederholend, Anweisungen zur Erzeugung der Logos geliefert hatte.
Der Kläger begehrte Unterlassung und Löschung gestützt auf § 97 Abs. 1 UrhG. Der Kläger argumentierte, es handele sich bei den von ihm mittels Prompting geschaffenen Logos um urheberrechtlich geschützte Werke.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Logos seien keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Werkbegriff
In seiner Entscheidung setzt sich das Gericht zunächst mit dem Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG und Unionsrecht auseinander. Der Werkbegriff ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff und hat zwei Elemente: Es muss sich um ein Original handeln in dem Sinne, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Weiterhin muss dieser schöpferische Gehalt im Werk zum Ausdruck kommen.
Originalität liegt nur vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen ausdrückt.
Ist die Gestaltung dagegen durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge determiniert, die keinen Raum für künstlerische Freiheit lassen, fehlt es an der erforderlichen Originalität.
Übertragung auf KI-generierte Inhalte
Das Gericht überträgt diese Voraussetzungen auf den gegenständlichen Fall. Ob KI-generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt nach Auffassung des Gerichts (unter Bezug auf die wohl herrschende Literaturmeinung) davon ab, in welchem Umfang trotz softwaregesteuerten Ablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
Urheberrechtsschutz ist zwar denkbar, wenn der Mensch in KI-Ergebnisse eingreift – auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings – und sich im Output gerade seine Persönlichkeit widerspiegelt. Dennoch ist eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst erforderlich, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen oder durch einen kreativen Selektionsprozess; die bloße Auswahl eines Vorschlags aus mehreren KI-Ergebnissen reicht nicht aus.
Erfolgt die Generierung vollständig softwaregesteuert, scheiden Urheber- wie Leistungsschutzrechte am KI-Erzeugnis aus (Rn. 19).
Anforderungen an den menschlichen Beitrag
Entscheidend für die Beurteilung der streitgegenständlichen Logos war für das Gericht, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.
Der Einsatz des KI-Modells müsse „einem Hilfsmittel näherstehen als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nur dann der Fall, wenn die in das Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung des Menschen angesehen werden kann.
Nicht ausreichend seien allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen, bei denen die KI die gestalterische Entscheidung trifft, auch wenn diese Anweisungen zahlreich oder sorgfältig formuliert sind.
Auf die streitigen Logos bezogen führt das Gericht aus, dass der Kläger das Logo mit dem Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit Paragraphenzeichen schwebt, gegenüber der KI nur mittels einer kurzen, zweizeiligen Beschreibung eines „einfachen, aber ungewöhnlichen“ Logos für eine Gesetzestext-Webseite beschrieben habe. Im Fall des Logos mit dem Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen hatte der Kläger zwar einen Prompt mit ca. 1700 Zeichen formuliert, den das Gericht als aufwändig einstufte; es sah darin aber im Wesentlichen nur einen Zeitaufwand ohne eigenständige kreative Schöpfung.
Auch im Fall des Logos „Handschlag zweier Personen verschiedener Hautfarbe mit Glocke“ bewertete das Gericht den Ausgangsprompt („Create a logo for a career & jobs notification application … use the shape of a handshake and a bell icon … adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative“) als nicht über die Beschreibung eines Auftrags an einen menschlichen Designer hinausgehend.
Viele Vorgaben waren nach Ansicht des Gerichts so allgemein („modern, minimal, distinctly original“, „clean flat design with custom geometric abstraction“), dass sie keinen Rückschluss auf das konkrete Erscheinungsbild des Logos zuließen. Teilweise überließ der Kläger bewusst der KI die Auswahl und genaue Ausgestaltung der Elemente („waves, motion lines, rays … if you deem them a good fit“), womit die kreative Entscheidung der KI zugewiesen wurde.
Auch spätere Eingriffe des Klägers (Korrektur offensichtlicher KI-Fehler, Anpassung von Hautfarben, Feminisierung der Hand etc.) qualifiziert das Gericht überwiegend als handwerkliche, technisch geprägte Tätigkeiten, die keinen originellen Ausdruck seiner Persönlichkeit darstellen.
In der Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Gerichts die technische Tätigkeit der KI; ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss fehlt. Damit verneint das Gericht eine eigene kreative Entfaltung der Persönlichkeit des Klägers und somit das Vorliegen eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes.
Praktische Relevanz des Urteils
Das AG München formuliert detaillierte Kriterien dafür, wann KI-generierte Inhalte urheberrechtlichen Werkcharakter erlangen können und wann nicht.
Die Entscheidung stellt klar, dass bloßes „Prompten“, auch in umfangreicher und technisch ausgefeilter Form, nicht genügt, wenn die eigentliche gestalterische Entscheidung der KI überlassen bleibt. Wo der menschliche Beitrag gering oder nur technisch-handwerklich ist, spricht vieles dafür, dass kein urheberrechtlicher Schutz am Logo besteht – gleichwohl sind andere Schutzrechte wie Marken und Designs separat zu prüfen.