Um die Antwort vorwegzunehmen: Ja, das geht (unter bestimmten Voraussetzungen).
(nichtalkoholische Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Traubensäfte), für Waren der Klasse 33 (alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Weine; Spirituosen; Liköre; Schnaps; Sekt; Schaumweine) und für Dienstleistungen der Klasse 35 (Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf nicht alkoholische Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Traubensäfte, alkoholische Getränke, ausgenommen Bier, Weine, Spirituosen und Liköre, Schnaps, Sekt, Schaumweine).
Zur Begründung führte die Markenstelle für Klasse 33 aus, dass das Anmeldezeichen eine Bestimmungsangabe sei, weil es darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gut zum Geflügel „Rebhuhn“ passten. Rebhühner gelten bei Gourmets sowohl wegen ihrer Eier als auch wegen ihres Fleisches als Delikatesse und seien früher beim Adel eine beliebte Jagdbeute gewesen. Heute würden sie als Heim- oder Nutztiere gehalten werden. Damit beschränke das Zeichen „Rebhuhn“ sich in der werbemäßig anpreisenden Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.
Mit Beschluss vom 29.02.2020 hob das Bundespatentgericht (Az: 26 W (pat) 539/19), die Entscheidung der Markenstelle für Klasse 33 auf und führte aus, dass dem Anmeldezeichen „Rebhuhn“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichne und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheide. Nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft würde ein Eintragungshindernis begründen, sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei der Tag der Anmeldung der Marke.
Wortzeichen würden dann keine Unterscheidungskraft besitzen, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn dieser aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen würde, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden würden. Darüber hinaus würden keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben besitzen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen würden, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werde und deshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasse und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sehe. Hierfür reiche es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet worden sei oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handele, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen könne.
Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen fehle dem Wortzeichen „Rebhuhn“, so das Bundespatentgericht weiter, für die beanspruchten und oben wörtlich wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Ein Rebhuhn sei eine taubengroße, bis zu 450 g schwere Vogelart aus der Ordnung der Hühnervögel mit Rücken- und Flügeldecken in graubrauner Färbung, mit rostrotem Kopf und Hals sowie einem dunkelbraunen Fleck auf dem Bauch, deren Bestand laut einer Datensammlung des European Bird Census Council europaweit seit 1980 um 94 % zurückgegangen sei.
Es folgen dann noch weitere Ausführungen zu einem Rebhuhn. Im Ergebnis ist die Bezeichnung „Rebhuhn“ jedenfalls nicht beschreibend für die im einzelnen genannten nicht alkoholischen und alkoholischen Getränke.
Dementsprechend kann die Bezeichnung „Rebhuhn“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden. Etwas anderes würde gelten, wenn das Zeichen „Rebhuhn“ für „Geflügel und Wild“ in Klasse 29 angemeldet werden würde. In einem solchen Fall dürfte es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen.