Mit Urteil vom 06.06.2019 hat der Bundesgerichtshof in der Sache „Identitätsdiebstahl“ (Az.: I ZR 216/17) entschieden, dass die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen ist, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt (was nicht der Fall war).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, die in dieser gesetzlichen Vorschrift im Einzelnen aufgezählt werden.
Die Klägerin des Verfahrens war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Die Beklagte hatte einem Verbraucher zunächst selbst, anschließend durch ein Inkassobüro und schließlich auch durch einen Rechtsanwalt insgesamt 4 Aufforderungen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 17,94 € für eine angeblich bestellte Dienstleistung übersandt. Wie sich herausstellte, hatte der Verbraucher diese Dienstleistung nicht bestellt. Die Beklagte berief sich darauf, dass wohl ein sog. „Identitätsdiebstahl“ vorliegend würde. Offenbar habe ein unbekannter Dritter die Daten des angeschriebenen Verbrauchers verwendet, um die in Rede stehende Dienstleistung zu bestellen. Dafür sei sie aber nicht verantwortlich. Wie auch schon die Vorinstanzen (LG und OLG Koblenz), entschied der Bundesgerichtshof, dass es nicht darauf ankommen würde, ob ein solcher „Identitätsdiebstahl“ vorgelegen habe oder nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig. Mit den Zahlungsaufforderungen habe die Beklagte die Behauptung aufgestellt, dass der angeschriebene Verbraucher die Dienstleistung bestellt habe. Diese Behauptung sei unwahr. Ferner sei diese unwahre Behauptung auch geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen (nämlich der verlangten Zahlung), die er andernfalls nicht getroffen hätte. Schon aus diesem Grunde sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG begründet.