Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragstellerin mahnte die in Großbritannien ansässige Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin am 09.06.2017 eine auf § 4 Nr. 3 UWG gestützte Beschlussverfügung. Nach Erhalt des Beschlusses am 13.06.2017 beantragte die Antragstellerin innerhalb weniger Tage die Auslandszustellung. Am 07.08.2017 übersandte die Geschäftsstelle den in die englische Sprache übersetzten Beschluss mit Antragsschrift per Einschreiben mit Rückschein an die Antragsgegnerin, wobei die Antragsschrift nicht übersetzt worden war.
Mit Schreiben vom 09.08.2017 gab die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 legte sie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Den Widerspruch stützte sie darauf, dass die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden sei. Es habe das Formblatt gemäß Anhang II zur EuZVO und eine Übersetzung der Antragsschrift gefehlt. Außerdem sei ein Rückschein nicht vorhanden gewesen und die Antragschrift unleserlich unterschrieben worden.
Nachdem beide Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das LG gem. § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufgelegt. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass für die Kostenfolge nicht maßgeblich sei, ob die Zustellung tatsächlich bewirkt worden sei, sondern ob es einer Vollziehung zum Zeitpunkt der Erledigung noch bedurft habe.
Zunächst stellte das OLG fest, dass die Zustellung im vorliegenden Fall allein schon wegen des fehlenden Formblatts gemäß Anhang II zur EuZVO tatsächlich unwirksam gewesen sei. Dieser Zustellungsmangel könne nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch durch das Nachreichen des Formblatts geheilt werden.
In diesem Zusammenhang stellte das OLG überdies klar, dass ein fehlender Rückschein nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führe, da dieser nur als Nachweis der Zustellung diene, nicht aber ein Wirksamkeitserfordernis darstelle. Weiterhin sei auch eine Beifügung der Antragsschrift zum Verständnis der vom Gericht näher begründeten Beschlussverfügung zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur Herstellung der Waffengleichheit nicht geboten gewesen.
Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung war, dass es – ungeachtet der Möglichkeit der Heilung – einer Vollziehung der Verfügung nicht mehr bedurfte. Denn nach allgemeiner Auffassung ist eine Vollziehung insbesondere dann entbehrlich, wenn sich der verfahrensgegenständliche Unterlassungsanspruch durch eine hinreichende Unterwerfungserklärung erledigt hat. Dies setzt voraus, dass entweder die Unterlassungserklärung innerhalb der Vollziehungsfrist abgegeben wird oder der Antragsteller innerhalb der Vollziehungsfrist jedenfalls die erforderlichen Schritte zur Vollziehung ergriffen hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin durch den Antrag der Auslandszustellung beim zuständigen LG alle notwendigen Schritte innerhalb der Vollziehungsfrist unternommen. Bei einer Auslandszustellung ist es anerkannt, dass innerhalb der Vollziehungsfrist nicht die Zustellung selbst bewirkt sein muss, sondern es genügt, wenn der Antragsteller fristgerecht beim Gericht beantragt, die einstweilige Verfügung im Ausland zuzustellen.
Weiterhin sah es das OLG nicht als dringlichkeitsschädlich an, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung nicht an die vorgerichtlich tätig gewordene Prozessbevollmächtigte zugestellt habe und die Antragsschrift auch nicht übersetzt worden sei. Keine dieser Handlungen sei geboten gewesen. Es könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Antragstellerin nicht an einer effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche gelegen gewesen sei. Insbesondere die Übersetzung hätte ohne wesentliche Verzögerung nachgeholt werden können.