Mit G 1/25 vom 3. September 2026 klärt die Große Beschwerdekammer die bislang uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob nach einer Änderung der Patentansprüche auch die Beschreibung zwingend angepasst werden muss. Die Entscheidung wählt einen materiell-rechtlichen statt einem formalen Ansatz: Eine Anpassung ist nicht schon deshalb erforderlich, weil Anspruch und Beschreibung nicht vollständig übereinstimmen. Erforderlich wird die Anpassung der Beschreibung erst dann, wenn die Inkonsistenz dazu führt, dass eine konkrete Vorschrift des EPÜ verletzt wird.
G 1/25 lehnt eine generelle Pflicht ab, die Beschreibung nach jeder Anspruchsbeschränkung vollständig an die geänderte Anspruchsfassung anzugleichen. Insbesondere verlangt das EPÜ keine bloße „formal concordance“. Technische Lehren, Beispiele oder Ausführungsformen dürfen daher grundsätzlich in der Beschreibung verbleiben, auch wenn sie nicht mehr vom Anspruch erfasst sind.
Eine relevante Inkonsistenz liegt erst vor, wenn Aussagen in der Beschreibung oder in den Zeichnungen ein Verständnis des Anspruchs nahelegen, das mit dessen Bedeutung nicht vereinbar ist und dieser Widerspruch auch durch die Auslegungsgrundsätze aus G 1/24 nicht aufgelöst werden kann. Maßgeblich ist, ob beim Fachmann echte Zweifel über den Bedeutungsgehalt des Anspruchs verbleiben.
Dogmatische Grundlage der Entscheidung ist G 1/24. Danach sind Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche stets heranzuziehen. Die Anspruchsauslegung ist ein einheitlicher, „holistischer“ Vorgang; es gibt keinen vorgelagerten Schritt, in dem der Anspruch zunächst isoliert ausgelegt wird.
Gleichzeitig begrenzt G 1/25 die Bedeutung der Beschreibung: Sie kann die Bedeutung eines Anspruchsmerkmals beeinflussen, darf aber keine Beschränkung oder Erweiterung in den Anspruch hineinlesen, für die der Anspruchswortlaut keine Grundlage bietet.
G 1/25 verwirft insoweit die Rechtsprechung insbesondere aus T 1989/18, T 1444/20, T 2194/19 und T 56/21, wonach Art. 84 EPÜ im Wesentlichen eine „one-way street“ sei und nur Anforderungen an die Ansprüche stelle.
Nach G 1/25 ist diese Sicht nach G 1/24 nicht mehr haltbar. Wenn die Beschreibung für die Anspruchsauslegung stets relevant ist, kann ein Widerspruch zwischen Beschreibung und Anspruch auch die Klarheit oder die Stützung des Anspruchs beeinträchtigen.
Gleichwohl begründet Art. 84 EPÜ keine allgemeine Anpassungspflicht. Relevant wird Art. 84 erst, wenn aufgrund der Inkonsistenz beispielsweise unklar bleibt, ob ein Beispiel oder eine Ausführungsform vom Anspruch umfasst ist.
Bemerkenswert ist, dass G 1/25 die Anpassungspflicht nicht auf Art. 84 EPÜ beschränkt. Da die Beschreibung Bestandteil der Anspruchsauslegung ist, kann eine Inkonsistenz auch die Beurteilung von Neuheit, erfinderischer Tätigkeit oder anderen Patentierungsvoraussetzungen nach Art. 52–57 EPÜ beeinflussen.
Daneben hält die Große Beschwerdekammer Auswirkungen auf Art. 83, 76(1), 123(2) oder 123(3) EPÜ grundsätzlich für denkbar, erwartet solche Fälle aber nur ausnahmsweise.
Die Entscheidung etabliert damit folgende Prüfung:
Wenn eine Anspruchsänderung zu einer Inkonsistenz mit Beschreibung/Zeichnungen führt, ist zu prüfen, ob die Inkonsistenz zu einem Verstoß gegen eine konkrete EPÜ-Vorschrift führt. Ist dies der Fall, ist die Anpassung erforderlich.
Rechtsgrundlage ist nicht eine abstrakte Pflicht zur Anpassung der Beschreibung, sondern jeweils diejenige EPÜ-Vorschrift, deren Einhaltung durch die Inkonsistenz beeinträchtigt wird.
Die praktische Konsequenz ist eine deutliche Einschränkung rein formaler Beschreibungskorrekturen. Nach einer Anspruchsbeschränkung muss nicht automatisch jede nicht mehr beanspruchte Ausführungsform gestrichen oder als „nicht erfindungsgemäß“ gekennzeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die Auslegung des Anspruchs tatsächlich beeinflusst oder Zweifel über dessen Reichweite erzeugt.
Gleichzeitig stärkt G 1/25 die materielle Bedeutung der Beschreibung erheblich: Weil sie nach G 1/24 stets Teil der Anspruchsauslegung ist, können widersprüchliche Beschreibungspassagen nicht mehr mit dem Argument ignoriert werden, der Anspruch sei „für sich genommen“ klar.
G 1/25 ersetzt die bislang teilweise praktizierte formale Anpassungspflicht durch eine funktionsbezogene Prüfung: Die Beschreibung muss nur insoweit angepasst werden, wie eine konkrete Inkonsistenz die Einhaltung des EPÜ beeinträchtigt. Die Entscheidung nennt hierfür ausdrücklich Art. 52–57, 76(1), 83, 84, 123(2) und 123(3) EPÜ.