LG München I, Urteile vom 25. September 2025 – 7 O 9383/25 und 7 O 16055/24
Mit zwei Urteilen vom 25. September 2025 hat das Landgericht München I über die Verletzung ausländischer Teile eines europäischen Patents entschieden. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte es u.a. den Vertrieb eines Arzneimittels in 22 EU-Mitgliedstaaten. In einem parallel geführten Hauptsacheverfahren sprach es Unterlassungsansprüche für Deutschland und 19 weitere EU-Mitgliedstaaten zu.
Die Entscheidungen knüpfen an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache BSH Hausgeräte (C-339/22) an. Bemerkenswert sind insbesondere die Ausführungen des LG München I dazu, welche Anforderungen bei einer grenzüberschreitenden Klage an den Vortrag zum ausländischen Recht und an den Rechtsbestand der einzelnen nationalen Patentteile zu stellen sind.
I. Hintergrund und internationale Zuständigkeit
Beide Verfahren betreffen das europäische Patent EP 2 364 691 B1, das pharmazeutische Formulierungen zur Behandlung von Augenerkrankungen schützt. Die Patentinhaberseite machte geltend, dass ein Biosimilar das Patent mit äquivalenten Mitteln verletze. Das angegriffene Arzneimittel verwendet anstelle des im Patentanspruch vorgesehenen Natriumphosphatpuffers einen Histidinpuffer. Das LG München I bejahte eine äquivalente Patentverletzung.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Verletzung ausländischer Patente ist grundsätzlich nichts Neues. Nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO können Unternehmen an ihrem Sitz verklagt werden, auch wenn die behaupteten Patentverletzungen im Ausland stattgefunden haben.
Schwierigkeiten ergaben sich bislang allerdings, wenn der Beklagte die Nichtigkeit der ausländischen Patente einwandte. Denn nach Art. 24 Abs. 4 Brüssel-Ia-VO sind für Entscheidungen über den Rechtsbestand ausschließlich die Gerichte des jeweiligen Schutzlandes zuständig.
Mit seinem Urteil vom 25. Februar 2025 in der Sache BSH Hausgeräte (C-339/22) hat der EuGH klargestellt, dass das angerufene Verletzungsgericht auch bei Erhebung einer solchen Nichtigkeitseinrede zuständig bleibt. Es entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, ob es das Verletzungsverfahren aussetzt, um eine Entscheidung des zuständigen ausländischen Gerichts über den Rechtsbestand abzuwarten.
Das LG München I geht bei der Zuständigkeit noch einen Schritt weiter. Nach Auffassung der Kammer soll der im deutschen Patentrecht etablierte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei grenzüberschreitenden Patentverletzungen gelten. Unternehmen mit Sitz in Deutschland könnten danach vor jedem der zwölf deutschen Patentverletzungsgerichte verklagt werden, selbst wenn die behaupteten Verletzungshandlungen ausschließlich im Ausland stattgefunden haben.
Auch wenn es für die konkreten Entscheidungen hierauf nicht ankam, da die örtliche Zuständigkeit des LG München I bereits aus anderen Gründen gegeben war, begründete die Kammer ihre Auffassung ausführlich und stützte diese insbesondere auf die Konzentration von Patentstreitsachen gemäß § 143 Abs. 2 PatG und das Gebot einer effektiven Rechtsdurchsetzung.
II. Indizwirkung deutscher Patentverletzungsentscheidungen
Auch wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, richtet sich die Frage der Patentverletzung grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes. Wer Unterlassungsansprüche für zahlreiche Staaten geltend macht, muss sich daher grundsätzlich mit den rechtlichen Voraussetzungen in jedem einzelnen Staat auseinandersetzen.
Das LG München I geht jedoch davon aus, dass die Feststellung einer Patentverletzung nach deutschem Recht eine starke Indizwirkung für die übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entfaltet.
Die Kammer stützt sich dabei auf Art. 69 EPÜ und das dazugehörige Auslegungsprotokoll. Diese Regelungen sollen eine einheitliche Bestimmung des Schutzbereichs europäischer Patente gewährleisten. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte der übrigen EPÜ-Mitgliedstaaten zu denselben Ergebnissen gelangen. Dies soll auch für die im konkreten Fall relevante Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln gelten, obwohl sich die nationalen Maßstäbe zur Äquivalenzprüfung teilweise unterscheiden.
Für die Prozessführung zieht das Gericht hieraus konkrete Konsequenzen. Zwar muss die Klägerseite zum Recht der betroffenen Staaten substantiiert vortragen. Sie muss aber nicht für jedes Land ein gesondertes Rechtsgutachten vorlegen. Vielmehr soll es der Beklagtenseite obliegen, konkrete nationale Vorschriften oder Gerichtsentscheidungen aufzuzeigen, aus denen sich eine abweichende Beurteilung ergibt.
Dieser Ansatz kann die Durchsetzung grenzüberschreitender Unterlassungsansprüche erleichtern. Zugleich steigen die Anforderungen an die Verteidigung: Allgemeine Hinweise auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen reichen nach Auffassung des LG München I nicht aus.
Ob sich diese Handhabung durchsetzen wird, bleibt offen. Zwar enthält das EPÜ gemeinsame Grundsätze zur Bestimmung des Schutzbereichs. Das materielle Patentverletzungsrecht ist jedoch nicht vollständig harmonisiert. Die Annahme einer weitreichenden Indizwirkung der deutschen Verletzungsbeurteilung ist daher nicht unumstritten.
III. Rechtsbestand und europaweiter einstweiliger Rechtsschutz
Auch bei der Beurteilung des Rechtsbestands misst das LG München I deutschen Entscheidungen eine besondere Bedeutung zu.
Im konkreten Fall hatte das Bundespatentgericht den deutschen Teil des europäischen Patents in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten. Dieser Entscheidung komme nach Auffassung der Kammer ein europaweiter „Leuchtturmcharakter“ zu. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die entsprechenden nationalen Teile des Patents in anderen Staaten in gleicher Form rechtsbeständig seien.
Besondere Bedeutung hatte dies im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das LG München I sah die Entscheidung des Bundespatentgerichts als ausreichende Grundlage für die Annahme eines gesicherten Rechtsbestands an. Zugleich ließ es mit dieser Entscheidung eine neue Dringlichkeitsfrist beginnen, und zwar auch hinsichtlich der ausländischen Patentteile. Die Dringlichkeit beurteilte das Gericht dabei nach deutschem Verfahrensrecht.
Auch an die erforderliche Erstbegehungsgefahr stellte die Kammer keine übermäßig hohen Anforderungen. Angesichts der europaweiten Arzneimittelzulassung und der erkennbaren internationalen Vertriebsstrategie des Biosimilar-Herstellers müsse der Patentinhaber nicht abwarten, bis die Markteinführung in jedem einzelnen Schutzland konkret angekündigt wird.
Für Patentinhaber ist damit insbesondere die Möglichkeit interessant, einen bevorstehenden europaweiten Markteintritt in einem einzigen einstweiligen Verfügungsverfahren anzugreifen.
IV. Entscheidungsfolgen und Ausblick
Die Entscheidungen zeigen, dass grenzüberschreitende Patentverletzungsverfahren vor deutschen Gerichten wieder stärker in den Blick rücken könnten.
Für Patentinhaber bietet sich damit neben dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) eine weitere Möglichkeit, europäische Patente in einem einzigen nationalen Verfahren durchzusetzen.
Bei Verfahren vor deutschen Gerichten können Patentinhaber zudem vom deutschen Trennungsprinzip profitieren. Während vor dem EPG auch über eine Nichtigkeitswiderklage entschieden werden kann, sind Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich getrennt.
Allerdings bleiben das Recht der einzelnen Schutzländer, mögliche ausländische Rechtsbestandsverfahren sowie Fragen der späteren Vollstreckung zu berücksichtigen.
Für die Beklagtenseite bedeutet die Münchener Rechtsprechung insbesondere, dass eine Verteidigung gegen grenzüberschreitende Ansprüche eine frühzeitige und konkrete Auseinandersetzung mit dem Recht der betroffenen Schutzländer erfordern kann. Auch eigenständige Rechtsbestandsangriffe in diesen Ländern können an Bedeutung gewinnen.
Ob sich die Auffassung des LG München I in allen Punkten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Annahmen zur Indizwirkung deutscher Verletzungs- und Rechtsbestandsentscheidungen sowie die Ausdehnung des fliegenden Gerichtsstands sind bislang keine gesicherte Rechtsprechung.
Die Urteile geben Patentinhabern gleichwohl Anlass, bei grenzüberschreitenden Verletzungssachverhalten neben einer Klage vor dem EPG von Anfang an auch die gebündelte Durchsetzung vor einem deutschen Patentverletzungsgericht in Betracht zu ziehen. Umgekehrt sollten grenzüberschreitend tätige Unternehmen bei der Planung europaweiter Markteintritte das Risiko berücksichtigen, wegen der Verletzung mehrerer nationaler Patentteile in einem einzigen deutschen Verfahren auf Unterlassung in zahlreichen Staaten in Anspruch genommen zu werden.