Wir trauern um unseren
langjährigen Kollegen und Freund
Jürgen Schneider
der nach kurzer schwerer Krankheit
völlig unerwartet von uns gegangen ist.
In tiefem Mitgefühl und mit größtem
Respekt nehmen wir Abschied von einem
wunderbaren Menschen.
Im Januar 2020 hat das Bundesamt für Justiz den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) als erste Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 NetzDG anerkannt. Bisher war die FSM vor allem im Bereich Jugendmedienschutz tätig.
Um als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung anerkannt zu werden, muss die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 6 NetzDG die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleisten, eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung der gemeldeten Inhalte innerhalb von sieben Tagen sicherstellen, eine Beschwerdestelle einrichten sowie eine Verfahrensordnung haben, die Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vorsieht. Die Einrichtung muss außerdem von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke getragen werden und weiteren Anbietern offenstehen. Der FSM haben sich bisher Facebook und YouTube angeschlossen.
Die FSM hat den NetzDG-Prüfausschuss eingerichtet, der als externes sachkundiges Expertengremium die Entscheidungen trifft. Zurzeit gehören dem Prüfausschuss 50 Juristen und Juristinnen an, die nach einer Geschäftsverteilungsordnung jeweils als dreiköpfiger Ausschuss zur Entscheidung berufen werden. Nachdem das soziale Netzwerk die Meldung über einen Inhalt an die FSM weitergeleitet hat, beruft diese den NetzDG-Prüfausschuss ein. Sofern der Prüfausschuss den Inhalt für rechtswidrig erachtet, leitet die FSM die Entscheidung an das soziale Netzwerk weiter, das an die Entscheidung gebunden ist. Die FSM veröffentlicht die Entscheidungen anonymisiert auf ihrer Website. Das soziale Netzwerk informiert sodann den für den beanstandeten Inhalt verantwortlichen Nutzer sowie den Beschwerdeführer über die getroffene Entscheidung. Der für den Inhalt verantwortliche Nutzer kann innerhalb von zwei Wochen die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Hierfür hat er Tatsachen oder rechtliche Erwägungen vorzutragen, die aus seiner Sicht eine abweichende Bewertung des Sachverhaltes rechtfertigen. Das soziale Netzwerk hat den Nutzer hierüber zu informieren.
Preu Bohlig hat im April 2020 erfolgreich die erste veröffentlichte Entscheidung der FSM für einen Mandanten herbeigeführt. Der Mandant – ein bekannter deutscher Fernsehmoderator – wurde in einem auf YouTube veröffentlichen Video als „alte Nazisau“ bezeichnet. Am 16.04.2020 erfolgte die Meldung über den rechtswidrigen Inhalt auf YouTube verbunden mit einer Löschungsaufforderung an das soziale Netzwerk. YouTube teilte am 22.04.2020 mit, dass der Fall an die FSM weitergeleitet werde. Der zuständige Prüfungsausschuss entschied am 28.04.2020 über den Fall, die Entscheidung wurde am 30.04.2020 von YouTube übersandt.
Der Aufbau und die Formulierungen der Entscheidung sind mit denen eines Urteils vergleichbar. Der Prüfungsausschuss nimmt eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und denen des für den Inhalt verantwortlichen Nutzers vor. Die Entscheidungen sind umfassend und unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung und juristische Kommentarliteratur begründet.
Die Arbeitsaufnahme der FSM ist zu begrüßen. Nunmehr ist bei der Meldung von auf Facebook oder YouTube veröffentlicht Inhalten mit einer Weiterleitung an die FSM zu rechnen, was zu einer Stärkung der Rechte der von rechtswidrigen Inhalten betroffenen Nutzer, aber auch der Rechte der für die Inhalte verantwortlichen Nutzer führen kann. Der bisherige Umgang sozialer Netzwerke mit gemeldeten Inhalten ist zunehmend auf Kritik gestoßen, da insbesondere Nutzer eine voreilige Löschung ihrer Beiträge beklagten. In diesem Lichte ist auch der von der Bundesregierung am 01.04.2020 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NetzDG zu sehen, der unter anderem die Stärkung der Rechte der Nutzerinnen und Nutzer, durch die Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Meldewege, aber auch die Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens (§ 3b NetzDG-E), beabsichtigt.
Wir trauern um unseren
langjährigen Kollegen und Freund
Jürgen Schneider
der nach kurzer schwerer Krankheit
völlig unerwartet von uns gegangen ist.
In tiefem Mitgefühl und mit größtem
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