In den beiden Kammern des britischen Parlaments konnte nun Anfang November ebenfalls eine wichtige Etappe genommen werden. Ein Vorausschuss von Mitgliedern des House of Lords und des House of Commons hat keine Einwände gegen das Immunitätenprotokoll formuliert. Vor der finalen Abstimmung im House of Commons steht nun nur noch die Stellungnahme des Delegated Legislation Committee. Hieran anschließend kann die britische Regierung das Paket aus EPGÜ, Protokoll zur vorläufigen Anwendbarkeit und Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifizieren.
Großbritannien wäre der 15. Mitgliedstaat, der das EPGÜ ratifiziert. Nach wie vor gibt es keine Verlautbarungen oder Anzeichen aus UK, das EPGÜ nun doch nicht oder nur verzögert ratifizieren zu wollen, so dass mit einer Ratifizierung Großbritanniens im Januar oder Februar 2018 zu rechnen ist.
Weitere Ratifizierungen von Lettland und Slowenien stehen unmittelbar bevor. Gemäß Art. 89 EPGÜ müsste nach einer Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich nur noch Deutschland seine Ratifizierungsurkunde übersenden. Alle übrigen in Art. 89 EPGÜ enannten Voraussetzungen sind mittlerweile erfüllt.
Allerdings gibt es aus Deutschland, und hier vom Bundesverfassungsgericht, nichts unmittelbar Neues zu berichten. Während mittlerweile Beschwerdeführer und -gründe bekannt sind, fehlt es insb. an jeglicher Verlautbarung des Bundesverfassungsgerichts zum weiteren Prozedere. Einzig klar ist, dass die Stellungnahmefristen für Bundes- und Landesregierungen sowie weitere interessierte Verbände (DAV, EPLAW) bis zum 31.12.2017 verlängert wurde. Vor Mitte Februar wird daher wohl kein genauer Zeitplan hin zum Inkrafttreten aufgestellt werden können.