Gemäß § 9 Abs. 2 ElektroG sind Elektrogeräte mit dem nachstehend wiedergegebenen Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern dauerhaft zu kennzeichnen:
Die Antragsgegnerin des Verfahrens brachte eine Lampe, somit ein Elektrogerät, in Verkehr, das dieses Symbol auf dem Produkt selbst nicht aufwies. Damit hatte die Antragsgegnerin gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG verstoßen.
Die Antragstellerin war eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, Lampen in Verkehr zu bringen, die das in Rede stehende Symbol nicht aufweisen. Ob diesem Antrag stattgegeben werden konnte oder nicht, hing davon ab, ob es sich bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG handelt oder nicht.
Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 15 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Mit einem Urteil vom 20.02.2015 stellte das Oberlandesgericht Köln darauf ab, dass das Elektrogesetz nach seinem gesetzgeberischen Zweck in erster Linie abfallwirtschaftliche Ziele verfolge, so dass dementsprechend eine Markt-verhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG nicht vorliegen würde. Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden würden, reiche für die Bejahung einer Marktverhaltensregelung nicht aus. Denn dieser Zusammenhang gelte für alle dem Umweltschutz dienenden Vorschriften (GRUR-RS 2015, 07009).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu einem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwendigeren Versorgungsweg wählen müsse. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 § 1 ElektroG um folgenden Satz 3 ergänzt habe: „Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.“
Mit dieser Begründung nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, dass es sich bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG handeln würde. Dementsprechend gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – anders noch als das Erstgericht – dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Wer somit gegen einen Konkurrenten Ansprüche nach dem UWG wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 ElektroG gelten machen möchte, sollte ein solches Verfahren in Frankfurt einleiten. Aus der Entscheidung folgt jedoch nicht, dass auch die weiteren Vorschriften des Elektrogesetzes als Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG angesehen werden können. Dies muss jeweils im Einzelfall gesondert überprüft werden.