Die EU‑Verordnung (EU) 2025/40 vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU‑Verpackungsverordnung) trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12.08.2026.
Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu verringern, Verpackungen stärker wiederverwendbar und recycelbar zu machen und die Vorschriften im EU-Binnenmarkt zu harmonisieren.
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig vom Material oder vom Sektor, also unter anderem für Haushalts-, Einzelhandels-, Industrie- und E-Commerce-Verpackungen.
Die Grundprinzipien sind: „weniger Verpackung“; Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit, sowie die Vermeidung unnötiger Einwegverpackungen, insbesondere bei Getränken, Lebensmitteln und Versand.
Um das Ziel der Verpackungsverringerung/-vermeidung zu erreichen, bestimmt die EU‑Verpackungsverordnung, dass alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig sein sollen (vgl. Erwägungsgründe 5 und 8). Zudem soll das Volumen und das Gewicht von Verpackungen durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 15). Dazu sollen fast alle Wirtschaftsakteure verpflichtet werden. Ausgenommen davon sind Kleinstunternehmen, die ein sehr geringes Verpackungsvolumen in den Verkehr bringen (vgl. Erwägungsgrund 96).
Unternehmen, die verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen, müssen in der Praxis ihre Verpackungsgestaltung, technische Dokumentation, Materialzusammensetzung, Lieferantenverträge, Kennzeichnung und EPR-Compliance überprüfen.
Rollen und Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der neuen Vorgaben (Hersteller, Erzeuger, Importeure, Vertreiber) werden in der EU‑Verpackungsverordnung deutlich genauer zugeordnet – davon hängen deren Pflichten und Haftungsrisiken ab.
Verantwortlichkeit auch von Inhabern von Eigenmarken
Die Pflicht für die Einhaltung der neuen Vorgaben trifft unter anderem Erzeuger.
„Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 Nr. 13
jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch
a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;“
Damit treffen die Pflichten ebenso Inhaber von Eigenmarken.
Erzeuger einer Verpackung oder eines verpackten Produktes dürfen nur solche Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen der Art. 5 – 12 der Verordnung (EU) 2025/40 entsprechen, Art. 15 Abs. 1. Dieses ist von Bedeutung auch für diejenigen Handelsunternehmen, welche ihre Produkte unter Eigenmarken vertreiben.
Hiermit sind weitgehende Verpflichtungen verbunden:
Die Vorschrift verpflichtet Erzeuger, die dauerhafte Konformität serienmäßig hergestellter Verpackungen mit der Verordnung sicherzustellen und bei relevanten Änderungen oder Zweifeln eine erneute Konformitätsbewertung vorzunehmen.
Verpackungen müssen identifizierbar sein, insbesondere durch Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Außerdem sind Name, Handelsname oder Marke sowie Kontaktanschrift des Erzeugers auf der Verpackung, per QR-Code/Datenträger oder in Begleitunterlagen anzugeben.
Die Angaben müssen klar, verständlich und lesbar sein und dürfen andere unionsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnungen nicht beeinträchtigen.
Stellt ein Erzeuger fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine nach Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackung den einschlägigen Anforderungen nicht entspricht, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören je nach Lage die Herstellung der Konformität, die Marktrücknahme oder ein Rückruf. Außerdem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Verpackung bereitgestellt wurde, unverzüglich über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Zusätzlich besteht nach Art. 12 Abs. 1, 2 Verordnung (EU) 2025/40 ab frühstens 12. August 2028 die Kennzeichnungspflicht über die Materialzusammensetzung sowie über die Wiederverwertbarkeit und Wiederverwertungssysteme.
Für wiederverwendbare Verpackungen, die bereits vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, besteht trotz vermuteter Nichtkonformität allerdings keine Pflicht zur Herstellung der Konformität, Rücknahme oder zum Rückruf (s. Art. 15 Abs. 9).
Erzeuger müssen der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Verlangen alle zur Konformitätsprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich technischer Dokumentation, grundsätzlich elektronisch und auf Verlangen auch in Papierform, innerhalb von zehn Tagen vorlegen. Sie müssen außerdem bei Korrekturmaßnahmen mit der Behörde kooperieren.
Sollte eine natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen, wird der in der EU ansässige Lieferant der Verpackungen als Erzeuger behandelt.
Welche Folgen hat die Verordnung für Eigenmarken / Private Labels?
Unternehmen, welche mit Eigenmarken gekennzeichnete Produkte vertreiben, können sich nicht darauf verlassen, dass „der Lieferant die Verpackungs-Compliance schon übernimmt“. Damit verlagert sich die Compliance-Verantwortung bei vielen Eigenmarken unmittelbar auf den Eigenmarkeninhaber.
Erzeuger werden weiterhin häufig unter die Definition von „Hersteller“ in Art. 3 Ziffer 15 fallen, auch wenn ein externer Lohnverpacker oder Verpackungslieferant die Verpackung tatsächlich produziert. Ist der Erzeuger zugleich Hersteller im Sinne des Art. 3 Nr. 15, was überwiegend der Fall sein wird, ist dieser nach Art. 44 Abs. 2 verpflichtet, sich in den Mitgliedsstaaten, in denen er die verpackten Produkte erstmals vertreibt im nationalen Herstellerregister zu registrieren. In Deutschland ist dies das Verpackungsregister LUCID. Den Erzeuger (und Inhaber von Handelsmarken) trifft eine erweiterte Herstellerverantwortung (Details hierzu sind im Referentenentwurf zum Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht; s. u.a. § 6: Registrierung)
Hinzu kommt die Systembeteiligungspflicht der Hersteller nach § 7 Abs.1 Satz 1 des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ob es sich um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung handelt, ergibt sich aus § 3 Nr. 5 des Referentenentwurfs.
Eigenmarkeninhaber werden deutlich strengere Lieferantenverträge und Datenflüsse benötigen.
Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien ausdrücklich, dem Hersteller die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind (Art. 16 Abs. 1).
Daher brauchen Eigenmarkenunternehmen stärkere vertragliche Rechte in Bezug auf Spezifikationen, Prüfberichte, Materialzusammensetzung, Nachweise zum Rezyklatanteil, Lebensmittelkontakt-Compliance und Audit-Rechte.
Auf der Ebene des Verpackungsdesigns müssen Eigenmarken Verpackungen überarbeiten, die zu voluminös sind oder sich nur schwer recyceln lassen.
Die EU-Verpackungsverordnung verlangt, dass Verpackungen recycelbar sind, führt Mindestquoten für Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen ab 2030 ein, verlangt Verpackungsminimierung, verbietet Gestaltungselemente, die das wahrgenommene Volumen künstlich vergrößern, etwa unnötige Doppelwände oder falsche Böden, und begrenzt den Leerraum in Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen ab 2030 auf 50 %.
Das ist besonders relevant für Handelsmarken, die Verpackung stark als Branding-Instrument nutzen oder stark auf E-Commerce setzen.
Hinzu kommen Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Die EU-Verpackungsverordnung führt harmonisierte Verpackungskennzeichnungen ein, einschließlich digitaler Datenträger. Die Kommission soll die dafür nötigen Durchführungsrechtsakte bis 12. August 2026 erlassen. Die harmonisierte Kennzeichnung gilt dann ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später liegt.
Eigenmarkeninhaber müssen daher Verpackungsflächen für neue Kennzeichnungen vorsehen, Artwork-Prozesse anpassen und auch Online-Produktseiten abstimmen, weil bestimmte Informationen bereits vor dem Online-Kauf verfügbar sein müssen.
Schließlich liegt das Vollzugs- und Haftungsrisiko wesentlich näher am Eigenmarkeninhaber.
Hat ein Hersteller/Erzeuger Grund zu der Annahme, dass seine Verpackung nicht konform ist, muss er geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verpackung gegebenenfalls in Konformität bringen, vom Markt nehmen oder zurückrufen.
Marktüberwachungsbehörden können außerdem das Bereitstellen nicht konformer Verpackungen untersagen.
Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung führt dazu, dass Inhaber von Eigenmarken verstärkt in die Herstellerrolle geraten mit der Folge weitreichender Konformitätspflichten, Prüfungsaufwände, Kennzeichnungs‑, Dokumentations-, Kontroll- und Überwachungspflichten.
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