Bislang hat das BPatG einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nur bejaht, wenn der Begründung der Markenstelle nicht entnommen werden konnte, welcher Grund in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Anmeldeentscheidung in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen maßgebend war bzw. wenn eine Begründung ganz fehlte (vgl. BPatG BeckRS 2019, 2127 – MOVE, unter Hinweis auf BGH GRUR 2003, 546, 548 – TURBO TABS). Eine lückenhafte oder unvollständige Begründung wurde dagegen nicht als Verfahrensmangel gewertet. Dies führte in der Praxis dazu, dass Markenanmeldungen häufiger mit eher formelhaften Begründungen – und ohne auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen – zurückgewiesen wurden.
Dieser Amtspraxis ist das Bundespatentgericht mit der am 30. März 2020 ergangenen Entscheidung zur Wortmarke „Eisblock“ nunmehr entgegengetreten. Der 26. Senat entschied in Bezug auf die Anmeldung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 33 und 41 angemeldeten Marke, es sei als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 70 Abs.3 Nr. 2 MarkenG zu werten, wenn bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG nicht alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen gewürdigt würden.
Zwar reiche eine globale Begründung aus, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen beträfen. Dies bedeute aber nur, dass dieselbe, für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden müsse, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden könnten. Gegen die Begründungspflicht werde dagegen verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt würden (GRUR-RS 2020, 7394). Der Zurückweisung von Markenanmeldungen mit lediglich pauschaler Begründung kann daher nunmehr mit Hinweis auf die „Eisblock“-Entscheidung des BPatG begegnet werden.