Am 24. September 2026 wurde der Regierungsentwurf für die 12. GWB-Novelle in die erste Lesung im Bundestag genommen und zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Es wird allgemein damit gerechnet, dass die 12. GWB-Novelle noch dieses Jahr in Kraft tritt.
Wie immer erlaubt der Regierungsentwurf bereits jetzt einen sehr guten Blick auf die Änderungen, die wir im deutschen Kartellrecht erwarten dürfen. Wir wollen die für die Praxis relevantesten Änderungen kurz vorstellen.
Wenig Beachtung hat bislang die Neuregelung in § 28 Abs. 4 GWB erfahren, wohl weil sie nur eine europarechtliche Regelung ins deutsche Recht überführt.
Das GWB kennt in § 28 seit langem eine Bereichsausnahme für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, für welche § 1 GWB bei Vereinbarungen über die Erzeugung und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gilt. Über den neu eingefügten § 28 Abs. 4 GWB wird eine europarechtliche Ausnahmeregelung in Art 210 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) in das GWB übernommen und die Ausnahme ausgeweitet auf Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Erzeugern auf der einen Seite und einem oder mehreren „Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs.“
Die Europäische Kommission hat 2023 detaillierte Leitlinien herausgegeben, welche Nachhaltigkeitsvereinbarungen unter welchen Voraussetzungen unter diese Bereichsausnahme fallen. Diese Leitlinien sind hier nachzulesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C_202301446.
Gemäß Art. 210 Abs. (6) GMO können derartige Vereinbarungen übrigens der Kommission vorgelegt werden, die dann bestätigt, ob die Voraussetzungen der Ausnahmen vorliegen oder nicht. Hiervon wurde – soweit ersichtlich – bislang nur für eine Vereinbarung Gebrauch gemacht, die französische Weinbauern betraf. Die Vereinbarung zielte darauf ab, die die Standards für den ökologischen Landbau und deren hohen ökologischen Wert zu erhalten. Hierzu wurde ein nicht verbindlicher Richtpreis („prix d’orientation“) für den Ankauf von Fasswein festgelegt, der die Kosten deckt und eine Marge von 20% absichert. Die Kommission hat bestätigt, dass diese Vereinbarung unter die Voraussetzungen der Ausnahme von Art. 210a GMO fällt.
Auch im Bereich Presse und Medien wird eine bestehende Ausnahmeregelung erweitert. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde zunächst eine Ausweitung der bestehenden Bereichsausnahme auf die journalistisch-redaktionelle Zusammenarbeit erwogen, letztlich aber abgelehnt. Die bestehende Bereichsausnahme wurde in § 30 Abs. 2b GWB jetzt aber insofern erweitert, als dass sie auch für Vereinbarungen zwischen privaten Rundfunkanbietern gilt, die die wirtschaftliche Basis der beteiligten Unternehmen im intermedialen (!) Wettbewerb stärken. Die Regelung ist eine Reaktion auf den Wettbewerbsdruck, dem sich private Rundfunkanbieter nicht zuletzt durch neue mediale Formen ausgesetzt sehen.
Die kartellrechtliche Bewertung von Sachverhalten ist oft komplex. Schon durch die 7. GWB-Novelle wurde daher 2005 die Vorschrift des § 32c GWB eingeführt, wonach das Bundeskartellamt im Hinblick auf bestimmte Horizontalvereinbarungen feststellen kann, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht. In der Praxis werden diese Entscheidungen häufig auch „Vorsitzendenschreiben“ genannt und die Regelung selbst als „Safe Harbour“-Regelung bezeichnet. Tatsächlich war die praktische Bedeutung von § 32c GWB bislang aber gering. Bei Einführung von § 32c GWB ist man von fünf derartigen Verfahren pro Jahr ausgegangen. Da diese Schätzung aber deutlich untertroffen wurde, wird § 32c GWB nunmehr in Absatz 4 auch für vertikale Kooperationen geöffnet. Man darf gespannt sein, ob sich die erhebliche praktische Relevanz von vertikalen Kooperationen auch in einer erhöhten Anzahl entsprechender Verfahren niederschlagen wird. Überraschen würde das nicht.
Der praktische Schwerpunkt der 12. GWB-Novelle liegt in Anpassungen der deutschen Fusionskontrolle.
a) Anhebung der Umsatzschwellen
Die Umsatzschwellenwerte, ab denen ein Zusammenschlussvorhaben in Deutschland angemeldet werden muss, werden durch den Regierungsentwurf zum Teil deutlich angehoben:
Diese Anhebung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So hat das Bundeskartellamt im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Schwellenwerte schon 2021 deutlich erhöht wurden. Das Amt fürchtet offenkundig, dass durch die erneute Erhöhung eine Schutzlücke entsteht. Möglicherweise ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen.
b) Transaktionswertschwelle
Ein Zusammenschlussvorhaben ist in Deutschland auch dann anmeldepflichtig, wenn zwar die zweite Inlandsschwelle (siehe oben: ein zweites Unternehmen muss in Deutschland einen Mindestumsatz von gegenwärtig 17.5 Mio. EUR erzielen) nicht erreicht wird, aber (i) der Transaktionswert mehr als 400 Mio. EUR beträgt und (ii) das Zielunternehmen eine erhebliche Inlandstätigkeit hat.
Das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit wird nun ausgeweitet und umfasst nun auch Zielunternehmen, die zwar gegenwärtig noch nicht oder nur geringfügig im Inland tätig sind, aber voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden. Der Referentenentwurf hatte den Zeitraum für die Prognose einer voraussichtlichen Tätigkeit auf bis zu zwei Jahre begrenzt. Der Regierungsentwurf präzisiert weiter, dass nur bei „klaren gegenteiligen Hinweisen“ auch ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden kann.
Eine entsprechende Ausweitung der Kompetenzen des Amtes war übrigens schon im Rahmen der 9. GWB-Novelle geplant, wurde damals aber nicht umgesetzt. Nachdem dem Amt deswegen beispielsweise die Möglichkeit fehlte, Zusammenschlüssen wie Microsoft/OpenAI oder Microsoft/Inflection aufzugreifen, wird diese Erweiterung nun ins Gesetz aufgenommen. Die Regelung ist aber auch für die Pharmabranche relevant, da der Kaufpreis für Produktrechte mit Blockbuster-Potenzial durchaus Beträge von 400 MEUR erreichen und überschreiten kann.
c) Vorgeschaltetes Anzeigeverfahren
Eine etwas eigenartige Neuregelung betrifft die Einführung eines vorgeschalteten Anzeigeverfahrens für Zusammenschlussvorhaben, die möglicherweise aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind. Dieses Verfahren soll der Vorprüfung dienen, ob tatsächlich eine Anmeldepflicht besteht. Zunächst war vorgesehen, dass dieses Anzeigeverfahren zwingend ist. Das ist allerdings auf viel Widerspruch gestoßen, da davon auszugehen war, dass die erforderliche Anzeige in der Praxis einen ähnlich hohen Aufwand wie eine vollständige Anmeldung auslösen würde. Daher wurde das Anzeigeverfahren nun als freiwillige Möglichkeit ausgestaltet. Man kann also in einem vereinfachten Verfahren vom Bundeskartellamt eine Einschätzung erhalten, inwiefern eine formelle Anmeldung des Zusammenschlusses notwendig ist. Das gilt wohlgemerkt nur für Zusammenschlüsse, die nur aufgrund des Überschreitens der Transaktionswertschwelle potenziell anmeldepflichtig sind.
d) Fusionskontrollanmeldungen nur noch digital
Auch die Fusionskontrolle lässt die Welt der Papierberge hinter sich. Nach dem neuen § 39 Abs. 1 S. 3 GWB können Fusionskontrollanmeldungen nur noch auf einer von drei Möglichkeiten eingereicht werden, nämlich über
Gemäß § 187 Abs. 15 GWB gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028, innerhalb derer Schriftform noch genügt.
a) Keine Akteneinsicht für einfach Beigeladene
Bei einem Kartellverfahren sind die potenziell Geschädigten häufig „einfach Beigeladene“, was man sein kann, wenn man in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt ist. Zur Vorbereitung einer Kartellschadensersatzklage wäre es für die potenziell Geschädigten sehr hilfreich, Akteneinsicht zu bekommen. Die 12. GWB-Novelle erteilt diesem Anliegen nun eine klare Absage. In § 56b Abs. 1 S. 2 GWB wird klargestellt, dass einfach Beigeladene – also lediglich in wirtschaftlichen Interessen Berührte – keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben.
b) Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des OLG wird zulassungsfrei
Zentrales Anliegen der 12. GWB-Novelle ist die Verfahrensvereinfachung. Eine der Vereinfachungen betrifft die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Entscheidungen des OLG. Diese bedarf bislang der ausdrücklichen Zulassung durch das OLG. Der neue § 77 GWB schafft dieses Zulassungserfordernis ab. Dies vereinfacht und beschleunigt den Rechtsweg und stärkt die Rolle des BGH.
c) Veröffentlichung aller Entscheidungen
Eine für die Kartellrechtspraxis ganz wesentliche Neuerung findet sich in § 43 Abs. 4 GWB. Das Bundeskartellamt muss nun seine Entscheidungen im Volltext und unabhängig von der Anhängigkeit eines Rechtsmittels veröffentlichen, wobei Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei sind oder deren Veröffentlichung schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, entsprechend geschwärzt werden. Das ist eine Medaille mit zwei Seiten. Auf der einen Seite findet der Rechtsanwender so schnell Zugang zu den neuesten Entscheidungen des Amtes. Auf der anderen Seite ist dies aber für die betroffenen Unternehmen unter Umständen mit erheblichen negativen Auswirkungen verbunden. Es wird sich wohl regelmäßig die Frage stellen, was denn nun zu schwärzen ist und was nicht.
d) Gebühren
Die Gebührenhöchstsätze und durchschnittlichen Gebühren werden zum Teil deutlich angehoben. Die durchschnittliche Gebühr für die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens in Phase I steigt vergleichsweise moderat von 7.500 EUR auf 10.000 EUR, für Phase II von 30.000 EUR auf 50.000 EUR.