Die Markenabteilung des DPMA hatte den Löschungsantrag zuvor zurückgewiesen: Zwar sei das Wort „Obandln“ als bayerische Variante für „Anbandeln“ weiten Teilen des Publikums auch außerhalb des bayerischen Sprachraums bekannt. Allerdings beschreibe dieser Begriff nicht die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen, da sich diese Warenklasse allein auf die technische Herstellung und Realisierung von Kommunikationsverbindungen bezöge und die Inhalte des Kommunikationsvorgangs selbst nicht mit umfasse.
Das Bundespatentgericht hat allerdings einen engen beschreibenden Bezug des Begriffs „Obandln“ zu den angemeldeten Waren- oder Dienstleistungen ausgemacht und insoweit unter Hinweis auf die BGH-Entscheidungen „Pippi Langstrumpf“[1] und „HOT“[2] das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG bejaht.
Bei dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke „Obandln“ handele es sich, so das BPatG, um eine Abwandlung des Verbs „anbandeln“ in verschriftlichter bayerischer Mundart. Im Freistaat sei dieses Wort durchaus gebräuchlich – und insoweit nicht nur gebürtigen Bayern, sondern auch „Zugezogenen“ verständlich.
Doch auch über die Landes- und Sprachgrenzen Bayerns hinaus werde der Begriff „Obandln“ verstanden, da er sich schriftbildlich vom hochdeutschen Verb „anbandeln“ nur im Anfangsvokal und in der Endsilbe unterscheide und weite Teile des Verkehrs wüssten, dass im Bayerischen die Silbe „An-“ häufig mit „O‘ “ widergegeben werde. Einschlägige Sprachkenntnisse habe der Verkehr insbesondere durch die alljährliche Übertragung der Eröffnung des Münchner Oktoberfests erworben, bei der der amtierende Oberbürgermeister beim Anzapfen des ersten Fasses Bier traditionell „O‘zapft is!“ rufe – und dabei auch die Anfangssilbe „O‘ “ verwende.
Stelle man ferner in Rechnung, dass der Verkehr zunehmend an mundartlich abgewandelte beschreibende Werbeaussagen gewöhnt sei, verstehe ein erheblicher Teil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise „Obandln“ entsprechend seiner lexikalischen Bedeutung als „Anknüpfen einer vielleicht nicht ganz ernsthaften Liebesbeziehung“.
Mit dieser Bedeutung weise das Zeichen „Obandln“ aber zu den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 einen – die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden – engen beschreibenden Bezug auf, da es Inhalt und Gegenstand dieser Dienstleistungen bezeichne, die sich gerade mit der Vermittlung von Partnerschaftskontakten – und damit mit einem „Obandln“ – befassten.
„Zeitgemäßes Obandln“ finde derzeit nämlich häufig online statt; die verfahrensgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen schafften hierfür lediglich die technischen Voraussetzungen. Zu diesen Dienstleistungen gehöre aber neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Dabei bestehe zwischen der technischen Dienstleistung und der Content-Vermittlung ein so enger Bezug, dass die Verkehrskreise zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennten. Insoweit entnehme der Verkehr dem Begriff „Obandln“ im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen den Sachhinweis, dass diese dazu bestimmt seien, Verbindungen zum „Anknüpfen einer vielleicht nicht ganz ernsthaften Liebesbeziehung“ zu schaffen.
[1] Az.: 30 W (pat) 19/20
[2] GRUR 2018, 301 Rn. 15
[3] GRUR 2014, 569 Rn. 10