Darin hat der BGH festgehalten, dass der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz grundsätzlich nach dem jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster zu beurteilen ist. Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente unterschiedlicher Entgegenhaltungen ist nicht zulässig. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks genügt es nicht, wenn das Urteil lediglich Abbildungen einfügt, ohne den Gesamteindruck ausdrücklich festzustellen.
Für den Vergleich des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zur Bestimmung des Schutzumfangs ist es unzulässig, einzelne Merkmale vorbekannter Muster mit dem Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu vergleichen. Selbst wenn sich also einzelne oder mehrere Merkmale eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im vorbekannten Formenschatz wiederfinden, besagt dies nichts über den Schutzumfang. Denn dieser mosaikartige Vergleich ist schon vom Herangehen unzulässig. Maßgeblich ist alleine der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.