Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines unverpixelten Porträtfotos eines Verdächtigen eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen von Verdachtsberichterstattung unter Umständen zulässig sein kann.
Im vorliegenden Fall überwiege die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, da es sich um eine Angelegenheit von höchstem öffentlichem Interesse handele und sich der Betroffene teilweise selbst in den öffentlichen Fokus begeben habe.
Der Fall
Ein ehemaliger Manager einer Wirecard-Tochter war Anfang 2020 ein zentraler Verdächtiger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Ein Nachrichtenmagazin bebilderte einen Hintergrundbericht zum Wirecard-Skandal mit einem kontextneutralen Porträtfoto des betroffenen Managers (Aufnahme von 2006), ohne dessen Einwilligung. Der Betroffene wollte die Verwendung seines Bildes unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild untersagen.
Die Entscheidung in Kurzform
Ohne Erfolg! Der BGH hielt die Veröffentlich der unverpixelten Bilder im konkreten Fall für zulässig.
Grundsätzlich dürften Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Es gebe jedoch eine wichtige Ausnahme, wenn es sich um sogenannte Bildnisse der Zeitgeschichte handele, also um Themen von erheblichem öffentlichem Interesse. Hier sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen durchzuführen, also zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Presse- und Meinungsfreiheit der Medien.
Vorliegend sei bei dieser Abwägung insbesondere das öffentliche Interesse am Wirecard-Skandal als sehr hoch einzustufen. Dieser Skandal habe Milliardenverluste, Prüf- und Aufsichtsfragen betroffen und sogar zu einem Untersuchungsausschuss des Bundestags geführt.
Entscheidend sei außerdem gewesen, dass sich der Betroffene teilweise selbst prominent in die Öffentlichkeit begeben habe (z. B. durch die Aussage als Zeuge im Untersuchungsausschuss) und vergleichbares Bildmaterial bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Er habe mit einer Reaktion der Medien rechnen müssen (sog. Selbstöffnung).
Zwar sei auch die entgegenstehende Unschuldsvermutung hoch zu gewichten, da es sich zur Zeit der Berichterstattung um ein Ermittlungsverfahren und beim Betroffenen lediglich um einen Verdächtigen gehandelt habe. Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses und der Selbstöffnung durch den Betroffenen trete sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorliegend aber dennoch hinter der Pressefreiheit zurück.
Praxishinweise: