Mit Urteil vom 26.03.2026, Az. I ZR 74/25, hat der BGH unter sorgfältiger Subsumtion der bekannten nationalen und europäischen Rechtsprechung zur Werbung für Arzneimittel zutreffend entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.
Die Beklagte betrieb im Internet ein Vermittlungsportal, das Interessenten die Möglichkeit bot, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ zu vereinbaren. Hierzu wurden auf der Vermittlungsplattform Informationen zu Beschwerden und Erkrankungen bereitgestellt, bei denen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken hilfreich sein könnte.
Dabei hat das Berufungsgericht, was vom BGH bestätigt wurde, den Gesamtauftritt im Einzelnen gewürdigt und festgestellt, dass der Internetauftritt keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht beinhaltete, vielmehr die Inhalte gezielt darauf abzielten, die Nutzer mit den bei der Beklagten kooperierenden Cannabis-Ärzten zusammenzubringen, um auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis zu drängen und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel zu fördern. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Beklagte im Rahmen des Geschäftsmodells des Gesamtkonzerns am Vertrieb von Cannabis interessiert sei.
Durch die Angabe von konkreten Anwendungsgebieten zusätzlich zu der Angabe des Wirkstoffs „medizinischer Cannabis“ seien die verschreibungspflichtigen Arzneimittel weiter konkretisiert, so dass ohne Belang sei, dass keine konkreten Produktbeschreibungen oder bestimmte Hersteller genannt sind. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen (Rz. 24).
Zutreffend hat der BGH herausgearbeitet, dass das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vermeiden soll, dass der Verbraucher aufgrund einer Werbung dazu verleitet wird, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder ein einmal verschriebenes Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen, und auf diese Weise einen Arzneimittelfehlgebrauch zu verhindern.
Zugleich soll das Verbot der Gefahr entgegenwirken, dass der Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängt und ihn dadurch dazu verleitet, ein anderes, als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben.
Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken, seit 01.04.2024 im Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) geregelt, handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (§ 3 Abs. 1 MedCanG; Anlage 1 AMVV) im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG.
Nicht maßgeblich sei insofern, wie dies auch in der Vergangenheit von der Rechtsprechung vertreten wurde, dass kein bestimmtes Arzneimittel benannt sei – vielmehr genügt der mittelbare Produktbezug (vgl. OLG Hamburg „Pegasys, GRUR-RR 2003, 352; OLG Frankfurt „Liebe ist pink“, GRUR-RR 2013, 76; ; LG Hamburg, Urteil v. 04.08.2022, Az. 312 O 75/22; LG München I, Endurteil vom 03.03.2025, Az. 4 HK O 15458/24).
Nach dem konkreten Internetauftritt der Beklagten soll medizinisches Cannabis zur Behandlung von Krankheiten wie chronischen Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und Schlafstörungen geeignet sein und die Werbung für Arzneimittel im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 HWG umfasse alle produktbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz der dargebotenen Arzneimittel zu fördern.
Ob es sich um eine produktbezogene Werbung handelt, ist nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung zu beurteilen, dahingehend, ob die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Hierfür können inhaltliche Hinweise wie die Beschreibung eines Indikationsgebietes sprechen und auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein. Hierzu hat der BGH Bezug genommen auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH mit Urteilen vom 22.12.2022, Rs. C-530/20 „Euroaptieka“ und 02.02.2025, Rs. C-517/23, „Apothekerkammer Nordrhein“.
Unter Auslegung dieser beiden EuGH-Urteile kommt der BGH zutreffend zu dem Ergebnis, dass im Streitfall nicht die Entscheidung des Verbrauchers für den Bezug von bereits verschriebenem Cannabis zu medizinischen Zwecken betroffen ist, sondern eine Entscheidung zur Nachfrage nach der Verschreibung solcher Arzneimittel durch die mit den Beklagten kooperierenden Ärzte, sodass durch den Internetauftritt die Nachfrage nach verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gezielt gefördert wird und damit die Information produktbezogen zu bewerten ist.
Unter Bezugnahme auf die „Euroaptieka“-Entscheidung des EuGH stellt der BGH fest, dass auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf ein unbestimmtes Arzneimittel bezieht, den erforderlichen Produktbezug aufweisen kann, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann.
Sodann setzt sich der BGH noch mit der Frage auseinander, ob diese Aktion auch als Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG einzustufen ist, weil in diesen Fällen die Entscheidung über die Verschreibung ausschließlich Ärzten obliegt.
Hierzu führt der BGH überzeugend aus, dass das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1a der Richtlinie leer liefe, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre, so dass dies dafür spreche, dass das unionsrechtliche Verbot – ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG – auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbare Arzneimittel drängt und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen.
Dies bedurfte keiner abschließenden Bewertung, da die Arzneimittelwerbung nicht voll harmonisiert ist. Der Internetauftritt stellt einen Verstoß gegen § 10 HWG dar, weil er eine Darstellung ist, die darauf angelegt ist, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. Insbesondere war vorliegend nicht isoliert sachangemessen über die Vorteile einer Cannabis Behandlung und über Therapiemöglichkeiten informiert worden. Vielmehr wurden darüberhinausgehend gezielt Informationen zur Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken unterbreitet und eine Behandlungsanfrage bei den mit der Beklagten kooperierenden Ärzten ermöglicht, so dass das Ziel der Beklagten erkennbar war, die Internetnutzer zu veranlassen, bei den Kooperationsärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis hinzuwirken.
Einem Verbot der Publikumswerbung nach § 10 HWG Abs. 1 HWG stehe zweifellos unionsrechtlich nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung den Ärzten obliege.
Die Entscheidung ist insofern lesenswert, als die einzelnen Merkmale, die für und gegen produktbezogene Werbung bei nur mittelbaren Produktbezug sprechen, herausgearbeitet sind.
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