Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ehepartner:innen von Prominenten, die selbst nicht in der Öffentlichkeit stehen, nicht „automatisch“ dulden müssen, dass Medien im Zuge der Berichterstattung über ihre prominenten Ehepartner:innen identifizierend mit Angaben wie Name, Alter oder Beruf über sie berichten.
Der Fall
Ein nicht in der Öffentlichkeit stehender Arzt heiratete ein international bekanntes Model. Eine große Boulevardzeitung berichtete über die „heimliche Hochzeit“ und nannte dabei Details wie Name, Alter, Beruf und Arbeitsplatz des Arztes. Dieser wehrte sich unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hiergegen. Er bekam vor dem BGH Recht, nachdem das Landgericht seiner Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht sie abgewiesen hatte.
Die Entscheidung in Kurzform
Der BGH stellte klar, dass familiäre Ereignisse wie Hochzeiten grundsätzlich zur Privatsphäre gehörten – auch wenn eine Eheschließung rechtliche Folgen habe, die in die Öffentlichkeit hineinwirken. Die Presse dürfe zwar über Prominente berichten, doch deren nicht-prominente Angehörige würden weiterhin einen eigenständigen Schutz genießen.
Im konkreten Fall sei der Kläger durch die Nennung seines vollständigen Vornamens, der Initiale seines Nachnamens, seines Alters, Berufs und Wohnorts sowie durch Angaben zu seinen Kindern klar identifizierbar gewesen. Damit sei in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden, auch wenn sich der Artikel primär mit seiner prominenten Ehefrau befasst habe.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz überwogen nach Auffassung des BGH die Interessen des Arztes. Denn das öffentliche Informationsinteresse an seiner Person sei gering: Er sei selbst keine bekannte Persönlichkeit und bisher nicht gemeinsam mit seiner prominenten Ehefrau öffentlich aufgetreten. Die Berichterstattung diene vor allem der Befriedigung von Neugier, nicht der ernsthaften Information der Allgemeinheit.
Zwar dürften Medien grundsätzlich auch unterhaltende Beiträge veröffentlichen, doch je geringer deren Informationswert für die Öffentlichkeit, desto stärker wiege der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen. Da es sich hier zudem um eine private Hochzeitsfeier im engsten Familienkreis außerhalb der Öffentlichkeit gehandelt habe, habe der Kläger, der sich und die Hochzeit nicht der Öffentlich preisgegeben habe, nicht hinnehmen müssen, in der Berichterstattung identifiziert zu werden.
Praxishinweise: