Seit der „Sitz-Liegemöbel“-Entscheidung aus dem Jahr 2001 galt die sogenannte „Schnittmengenlösung“.
Enthielt die Einzelanmeldung eines Designs (hier: Sitz-Liegemöbel) mehrere Darstellungen, die das Design in verschiedenen Ausführungsformen zeigten (hier: unterschiedliche Sitzsegmente, mit oder ohne Armlehnen), wurden die Darstellungen rechtlich als eine einzige Darstellung angesehen. Abweichungen der Darstellungen blieben außer Betracht, sodass es für die Bestimmung des Schutzgegenstands des Designs nur auf die Übereinstimmungen der Darstellungen ankam.
Mit der „Sporthelm“-Entscheidung gibt der BGH diese „Schnittmengenlösung“ nun ausdrücklich auf.
Bei Einzelanmeldungen ist es nicht mehr zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln. Zeigen mehrere Darstellungen verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf), geben sie nicht mehr die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen.
Die Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung begründet der BGH wie folgt:
Ein aus der Schnittmenge gebildeter Schutzgegenstand ist in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existiert allein in der Vorstellung des Betrachters. Dritte und insbesondere Mitbewerber müssen aber aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Die Möglichkeit, bei der Einzelanmeldung pro Design bis zu 10 Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dem Zweck, den Schutzgegenstand durch Wiedergabe des Designs aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu verdeutlichen. Sie dient dagegen nicht dem Zweck, verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Für die Zusammenfassung verschiedener Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet das Designgesetz die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.
Der BGH hat damit die Anforderungen bei Designanmeldungen erhöht.
Bislang konnte bei verschiedenen Ausführungsformen eines Designs, die versehentlich als Einzelanmeldung angemeldet worden waren, über die „Schnittmengenlösung“ gleichwohl ein Schutzgegenstand ermittelt werden. Damit ist nun Schluss. Verschiedene Ausführungsformen eines Designs müssen als Sammelanmeldung angemeldet werden. Es ist nicht mehr zulässig, bei verschiedenen Ausführungsformen einer Einzelanmeldung über die „Schnittmengenlösung“ einen Schutzgegenstand zu ermitteln.
Fazit:
Die „Sporthelm“-Entscheidung des BGH zeigt, dass die richtige Anmeldung von Designs künftig noch wichtiger ist und gegebenenfalls anwaltlicher Rat hinzugezogen werden sollte.