In unserem Newsletter vom 9. März 2021 berichteten wir über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung des Ablaufes des Fünfjahres-Zeitraums zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke (Urteil vom 17.12.2020, C-607/19 – Husqvarna).
Hintergrund war das Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Verfallsvorschriften von (neu) Artikel 58 (1) a) UMV (Verordnung Nr. 2017/1001).
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Vorgaben des Gerichtshofs in seinem Urteil „Bewässerungsspritze II“ (Urteil vom 22.07.2021, Az. I ZR 212/17) umgesetzt.
Zum Hintergrund: Das Unternehmen Husqvarna, Hersteller von Geräten für die Garten- und Landschaftspflege, ist Inhaberin einer am 26.01.2000 für „Bewässerungsspritzen“ eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke (Nr. 000456244). Lidl bot zwischen Juli 2014 bis 2015 ein Spiralschlauch-Set an, dass u. a. aus hochgradig ähnlichen Spritzen für Gartenschläuche bestand. Husqvarna reichte vor diesem Hintergrund im Jahr 2015 Klage gegen Lidl beim Landgericht Düsseldorf u. a. auf Unterlassung und Schadensersatz ein. Lidl beantragte widerklagend im September 2015 die Erklärung des Verfalls der Unionsmarke von Husqvarna wegen Nichtbenutzung. Die von der Marke geschützten Produkte waren seit Mai 2012 nicht mehr vertrieben worden.
Die Frage war, ob der für die Berechnung des ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung der Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage im September 2015 oder der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 maßgeblich sei. Die von der Marke geschützten Waren waren ab Mai 2012 nicht mehr vertrieben worden.
In dem Urteil „Bewässerungsspritze II“ hat nunmehr der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Sachverhalt angewandt. Danach kommt es für die Feststellung, ob der in Artikel 58 (1) a) UMV genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls an.
Nachdem die Voraussetzungen des Verfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch nicht erfüllt waren, hat der Bundesgerichtshof die Widerklage auf Löschung der Klagemarke abgewiesen.