In den letzten Jahrzehnten sind vermehrt sogenannte Anti-Suit-Injunctions insbesondere durch amerikanische, inzwischen aber auch durch chinesische Gerichte ergangen, die anderen Gerichten, insbesondere deutschen Gerichten die Durchführung eines Patentverletzungsverfahrens oder die Vollstreckung von ergangenen Entscheidungen untersagen. Europäische Gerichte sehen solche Prozessführungsverbote als Verletzung der öffentlichen Ordnung an (EuGH, Urt. v. 07.09.2023, C-590/23, Charles Taylor ./. Starlight Shipping; OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.6.2024 – 26 W 7/24, NJOZ 2024, 949). In der Reaktion darauf haben deutsche Gerichte vielfach Anti-Anti-Suit-Injunctions erlassen, in denen die Beantragung eines solchen Prozessführungsverbotes bei einem ausländischen Gericht untersagt wurde. Gleichzeitig wurden solche Prozessparteien als nicht lizenzwillig im Sinne der FRAND-Rechtsprechung angesehen.
Nunmehr hat das WTO-Schiedsverfahren bestätigt, dass es sich bei solchen Anti-Suit-Injunctions um eine Verletzung des TRIPS-Abkommens handelt.
Die Europäische Union (EU) warf der Volksrepublik China vor, mit ihrer Politik zur Erteilung sogenannter Anti-Suit-Injunctions (ASI) im Bereich standardessentieller Patente (SEPs) gegen verschiedene Bestimmungen des TRIPS-Abkommens zu verstoßen.
Verfahrensweg: Ursprünglich Panelverfahren unter WTO-Streitbeilegungsmechanismus (DSU). Parteien vereinbarten ein paralleles Berufungsverfahren gemäß Art. 25 DSU im Rahmen des MPIA.
Das Panel stellte fest, dass es sich bei der chinesischen ASI-Politik um eine ungeschriebene Maßnahme mit normativem Charakter handelt, die durch mehrere gerichtliche Entscheidungen und politische Aussagen der Obersten Volksgerichte und des Nationalen Volkskongresses (NPC) getragen wird.
Die chinesischen Gerichte können durch ASIs Patentinhabern untersagen, Verfahren im Ausland fortzuführen oder durchzusetzen. Diese Anordnungen werden mit erheblichen, täglich kumulierten Strafzahlungen durchgesetzt.
Zu Artikel 1.1 TRIPS: Das Schiedsgericht revidierte die Panelentscheidung und stellte fest, dass WTO-Mitglieder keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die die Durchsetzung von IP-Rechten in anderen Mitgliedstaaten behindern.
Zu Artikel 28.1 TRIPS: Die ASI-Politik verstößt gegen das TRIPS-Abkommen, da sie verhindert, dass SEP-Inhaber ihre Ausschließlichkeitsrechte in anderen Ländern wahrnehmen.
Zu Artikel 28.2 TRIPS: Das Schiedsgericht erkannte, dass auch das Recht auf Abschluss von Lizenzverträgen grenzüberschreitend geschützt sein muss.
Weitere TRIPS-Artikel (44.1, 41.1, 63.1): Das Schiedsgericht stellte Verstöße gegen Transparenzpflichten (Art. 63.1) und die Pflicht zur Bereitstellung gerichtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten (Art. 44.1, 41.1) fest.
Die Schiedsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die chinesische ASI-Politik in mehrfacher Hinsicht gegen das TRIPS-Abkommen verstößt. China wird gemäß Artikel 19.1 DSU aufgefordert, seine Maßnahmen in Einklang mit dem TRIPS-Abkommen zu bringen.
Die Entscheidung stellt die Unzulässigkeit von ASIs in internationalen Patentstreitigkeiten fest und ist richtungsweisend für die transnationale IP-Durchsetzung. Da die USA Gründungsmitglied der WTO und damit auch durch das TRIPS-Abkommen gebunden ist, ist zu hoffen, dass die Entscheidung nicht nur in China Gehör finden, sondern auch Auswirkung auf die Rechtsprechung von US-Gerichten haben wird und diese übergriffige Rechtsprechung ein Ende findet.