Derzeit ist es für den Rechteinhaber nicht möglich, Schadensersatz zu verlangen, der über seine eigene Produktionskapazität hinausgeht. Nach der Gesetzesänderung wird jedoch auch eine Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer hypothetischen Lizenzgebühr möglich sein (Art. 102 Abs. 1 S. 2 PatG).
Zur Berechnung des Schadens nach Maßgabe einer hypothetischen Lizenzgebühr wird hinsichtlich deren Höhe von den Gerichten eine Gebühr festgelegt, wie sie die Parteien in Kenntnis der entsprechenden Patentverletzung verhandelt hätten (d.h. es ist möglich, dass die gerichtlich angenommene Lizenzgebühr letztlich die Gebühr einer „normalen“ Lizenzvereinbarung übersteigt), vgl. Art. 102 Abs. 4 PatG.
Diese Änderungen werden auch für das japanische Gebrauchsmustergesetz, das Designgesetz und das Markengesetz gelten.
Designs von grafischen Benutzeroberflächen (Abk. GUI von graphical user interface), die nicht in, an oder auf einem Objekt verkörpert sind – wie etwa Bilder im Cloudspeicher, die über ein Netzwerk angezeigt werden, oder Bilder, die auf Gegenstände, etwa Straßen oder Mauern, projiziert werden – werden nun in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen.
Zusätzlich wird die Außengestaltung eines Gebäudes (bspw. eines Museums oder Hotels) sowie die Inneneinrichtung eines Raumes als Design nach dem japanischen Designrecht geschützt sein, um Investitionen in diese Designs, die den Ursprung eines Wettbewerbsvorteils eines Unternehmes gegenüber seinen Konkurrenten bilden können, zu fördern (Art. 2 und 8 bis DesG).
2. Verbesserung des Systems für verwandte Designs
Hierbei handelt es sich um ein System, das die Eintragung von Designs zulässt, die dem eigenen angemeldeten oder eingetragenen Design (Hauptdesign) ähnlich sind (Art. 10 DesG).
Nunmehr wird es möglich sein, mehrere Designs, die unter einem einheitlichen Konzept entwickelt wurden, zu registrieren. Hierzu werden die folgenden Änderungen eingeführt:
a) die Frist für die Anmeldung von verwandten Designs wird auf 10 Jahre ab dem Anmeldetag des Hauptdesigns verlängert. Bisher war die Frist wesentlich kürzer und lief nur bis zur Veröffentlichung des eingetragenen Hauptdesigns, h. ca. 8 Monate ab dem Anmeldetag; und
b) Designs, die nur verwandten Designs ähnlich sind, werden zur Eintragung angenommen.
3. Änderung des Schutzzeitraums
Die Laufzeit wird von „20 Jahre ab Eintragung“ auf „25 Jahre ab Anmeldetag“ verlängert (Art. 21 DesG).
4. Klarstellung der Kreativitätsanforderungen
Formen, Muster usw. sowie Bilder, die über das Internet veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt sind, finden bei der Prüfung der Kreativitätsanforderungen eines Designs Berücksichtigung (Art. 3 DesG).
5. Einführung eines Teil-Designs für eine Artikelgruppe
Die Registrierung eines Teil-Designs für eine Reihe von Gegenständen, wie den Griff eines Messers, einer Gabel und eines Löffels in einem Bestecksatz, wird erlaubt (Art. 2 und 8 DesG).
6. Erweiterung der Definition der mittelbaren Verletzung
Durch die Definition subjektiver Faktoren wie z.B. „das Wissen, dass ein Gegenstand für die Nutzung innerhalb eines registrierten Designs verwendet werden kann”, sollen Handlungen wie Herstellung und Einfuhr zur Umgehung einer Kontrolle in Einzelteile zerlegter verletzender Produkte nun auch geahndet werden können (Art. 38 DesG).
Bitte werfen Sie auch einen Blick auf die Broschüre des JPO zur Revision des Designgesetzes:
https://www.jpo.go.jp/e/resources/report/sonota- info/document/pamphlet/isho_kaisei_en.pdf