Ein solcher Anspruch auf Drittauskunft besteht insbesondere dann, wenn der Dritte für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat. Solche Dritte sind insbesondere Internetdienstleister („Google“, „YouTube“, „Instagram“ etc.), Betreiber von Internet-Marktplätzen („Amazon“, „eBay“ etc.) sowie auch Banken und sonstige Geldinstitute, über deren Konten die Bezahlung rechtsverletzender Verkäufe abgewickelt wurden (vgl. u. a. Ströbele/Hacker/Thiering, Kommentar zu MarkenG, 12. Aufl., zu § 19, Rn. 22 m. w. N.). Der Schutzzweck dieser Normen besteht darin, dass es dem Rechteinhaber ermöglicht werden soll, den Verletzer zu ermitteln. Dementsprechend kann der Rechteinhaber von den genannten Dritten die Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verletzers verlangen. Eine solche Drittauskunft ist insbesondere bei Rechtsverletzungen im Internet erforderlich, weil User im Internet oftmals Pseudonyme, fiktive Namen oder auch Abkürzungen verwenden.
In der Sache „YouTube-Drittauskunft“ abgedr. z. B. in WRP 2019, S. 627 ff., hat der BGH mit Beschluss vom 21.02.2019 den EuGH um Klärung gebeten, ob der Dritte außer dem Namen und der Anschrift auch Auskunft erteilen muss über die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die IP-Adresse des Verletzers. In jenem Fall hatten drei Nutzer Filmwerke bei „YouTube“ ohne Zustimmung der Rechteinhaberin hochgeladen, so dass eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorlag. Während des Rechtsstreits erteilte „YouTube“ Auskunft über die Namen und die Anschriften der drei Verletzer, so dass insoweit der Rechtsstreit von beiden Parteien für erledigt erklärt wurde. Darüber hinaus verlangte die Rechteinhaberin noch Auskunft über die jeweiligen E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und die IP-Adressen der drei Verletzer. Die Berufungsinstanz (OLG Frankfurt am Main) gab der Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Auskunft für die E-Mail-Adressen statt. Die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Auskünfte für die Telefonnummern und die IP-Adressen wurde indes abgewiesen. Wie sich aus den Erwägungen des BGH in dem Beschluss vom 21.02.2019 ergibt, scheint er dieser Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt folgen zu wollen. Dementsprechend kann der Rechteinhaber nach Ansicht des BGH zumindest noch Auskunft verlangen über die E-Mail-Adresse des Verletzers. Die E-Mail-Adresse als Anschrift für die elektronische Post lässt sich nach Ansicht des Unterzeichners auch ohne weiteres unter den Begriff „Anschrift“ subsumieren. Im Hinblick auf die Telefonnummern und die IP-Adressen bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Wenn – wie hier – der Dritte schon den Namen und die Anschrift des Verletzers mitgeteilt hat, so stellt sich für den Unterzeichner die Frage, ob der Rechteinhaber noch zusätzlich Auskunft über die E-Mail-Adresse des Verletzers verlangen kann. Mit der Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verletzers ist dem Schutzzweck der genannten Normen, es dem Rechteinhaber zu ermöglichen, den Verletzer zu ermitteln, schon Genüge getan. Sollte allerdings der Name und die Anschrift des Verletzers dem Dritten nicht bekannt sein, so hat der Rechteinhaber sicherlich einen Anspruch zumindest auf Mitteilung der E-Mail-Adresse des Verletzers. Über die E-Mail-Adresse kann der Rechteinhaber dann den Namen und die Anschrift des Verletzers in Erfahrung bringen, wozu er aber im Regelfall wohl zunächst noch von dem E-Mail-Provider Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verletzers verlangen müsste.