Wir trauern um unseren
langjährigen Kollegen und Freund
Jürgen Schneider
der nach kurzer schwerer Krankheit
völlig unerwartet von uns gegangen ist.
In tiefem Mitgefühl und mit größtem
Respekt nehmen wir Abschied von einem
wunderbaren Menschen.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Markenrechts-Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 23.12.2015.
Zu dem Zeitpunkt sind bereits Änderungen u.a. in Bezug auf die eindeutige Bestimmbarkeit der Zeichen (§ 3 MarkenG), die Neuformulierung des § 3 Abs. 2 MarkenG zu formbedingten Marken, die Einführung weiterer absoluter Schutzhindernisse in § 8 Abs. 2 Nr. 9 – 12 MarkenG, die Erweiterung der Widerspruchsgründe in § 42 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, die Neuregelung der Nichtbenutzungseinrede sowie die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer in Kraft getreten.
Zum 01. Mai 2020 treten nunmehr die geänderten Vorschriften zum Nichtigkeits- und Verfallsverfahren in Kraft. In Umsetzung der Markenrechts-Richtlinie sehen §§ 53 und 54 MarkenG patentamtliche Verfahren in Bezug auf das streitige Verfallsverfahren und Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte vor.
Das in § 53 MarkenG geregelte Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse ist im Wesentlichen beibehalten worden. Allerdings sind bereits mit Antragstellung die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, ansonsten der Antrag unzulässig ist. Zu beachten ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens die genaue Angabe des absoluten Schutzhindernisses (§ 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 MarkenG). Antragsberechtigt sind jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann (§ 53 Abs. 2 MarkenG).
Der Antrag auf Nichtigerklärung wegen absoluter Schutzhindernisse wird vom DPMA dem Inhaber der eingetragenen Marke zugestellt zusammen mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist, so wird die Nichtigkeit der Marke erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit hingegen fristgemäß widersprochen, leitet das DPMA dem antragstellenden Widerspruch mit (§ 53 Abs. 5 MarkenG). Es folgt der Austausch der Stellungnahmen; das Verfahren endet mit einem Beschluss; hiergegen ist die Einlegung der Beschwerde möglich.
Neu eingeführt wurde des patentamtliche Nichtigkeitsverfahren wegen relativer Schutzhindernisse (§§ 53, 51 MarkenG). Auch hier sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel mit Antragstellung anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Die älteren Rechte sind im Hinblick auf die weitere Regelung, wonach der Antrag unzulässig ist, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil bereits entschieden wurde, oder wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 MarkenG rechtshängig ist, genau anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 MarkenG). Die Antragsberechtigung ist in § 53 Abs. 3 MarkenG geregelt.
Das Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte gestaltet sich wie folgt: Das DPMA leitet den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit an den Inhaber der eingetragenen Marke weiter mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu erklären (§ 53 Abs. 4 MarkenG). Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist, wird die Nichtigkeit der Marke erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, teilt das DPMA dem Antragstellenden den Widerspruch mit und es schließt sich das „reguläre“ Verfahren beim DPMA mit dem Austausch der Stellungnahmen an. Gegen die Entscheidung der Markenabteilung steht ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter oder älterer Rechte ist mit Gebühren von 400,- EUR verbunden. Wird der Antrag auf mehrere ältere Rechte gestützt, fällt jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,- EUR an.
Widerspruchsverfahren und amtliche Nichtigkeitsverfahren wegen relativer Schutzhindernisse sind beide möglich. Unterschiede ergeben sich zum einen in der Entscheidungsbefugnis: über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle (§ 56 Absatz 2 MarkenG), über den Nichtigkeitsantrag dagegen die Markenabteilung mit mindestens drei Mitgliedern des DPMA (§ 56 Abs. 3 MarkenG, § 26 Abs. 2 PatG). Weiterhin können im Nichtigkeitsverfahren alle relativen Schutzhindernisses der §§ 9-13 MarkenG geltend gemacht werden; dieses ist im Widerspruchsverfahren nicht möglich. Der Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke eingereicht werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Das Widerspruchsverfahren verschiebt den Beginn der Benutzungsschonfrist der angegriffenen Marke; den „wandernden Benutzungszeitraum“ gibt es nur noch im Nichtigkeitsverfahren, § 53 Abs. 6 MarkenG.
Der Antrag auf Erklärung des Verfalls im Sinne von § 49 MarkenG ist gemäß § 53 MarkenG schriftlich zu stellen und mit Antragstellung zu begründen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ist mit Gebühren von 100,- EUR verbunden.
Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, die am Verfahren beteiligt sein können (§ 53 Abs. 2 MarkenG). Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke nach Zustellung des Verfallsantrags nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wird die Marke für verfallen erklärt und gelöscht.
Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke jedoch, stellt das DPMA dem Antragsteller den Widerspruch zu. Möchte dieser das Verfallsverfahren fortsetzen, muss er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von 300,- EU für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens zahlen (§ 53 Abs. 5, Satz 4 MarkenG).
Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch rechtskräftiges Urteil entschieden wurde oder eine Klage nach § 55 MarkenG rechtshängig ist (53 Abs. 1, Sätze 4 und 5 MarkenG). Umgekehrt ist eine Klage auf Erklärung des Verfalls gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits entschieden wurde oder ein Nichtigkeitsantrag beim DPMA gestellt wurde. Jeder der in § 49 MarkenG genannten Verfallsgründe stellt ein eigener Streitgegenstand dar.
Sowohl betreffend das Verfalls- als auch die Nichtigkeitsverfahren ist ein Beitritt eines Dritten jederzeit möglich, 54 MarkenG. Voraussetzung ist, dass der Dritte glaubhaft machen kann, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
Bei Anwendung der zum 14. Januar 2019 und 01. Mai 2020 neu in Kraft getretenen Vorschriften sind die Übergangsvorschriften in § 158 f MarkenG zu beachten.
Wir trauern um unseren
langjährigen Kollegen und Freund
Jürgen Schneider
der nach kurzer schwerer Krankheit
völlig unerwartet von uns gegangen ist.
In tiefem Mitgefühl und mit größtem
Respekt nehmen wir Abschied von einem
wunderbaren Menschen.