Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regeln für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beim Musiksampling und für die transformative Werknutzung präzisiert (Az. C-590/23 – Pelham u.a. II). Er äußert sich zur Anwendungsbreite der „Pastiche“-Schranke in § 51a UrhG. Die Auslegung dieser Schranke wird künftig maßgeblich dafür sein, in welchem Umfang bei der Schaffung von Werken auf bestehende Werke zurückgegriffen werden darf – auch bei dem Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz. Die Implikationen des Urteils reichen daher weit über das Sampling hinaus und betreffen künstlerische Übernahmen im Bereich der Malerei, Fotografie und der digitaler Kunst (hierzu ausführlich der Newsletterbeitrag).
Es ist das zweite Urteil des EuGH und insgesamt das zwölfte Urteil in dem Rechtsstreit „Metall auf Metall“ zwischen der Musikband Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham.
Hintergrund des Urteils
Ausgangspunkt des seit 1999 andauernden Rechtsstreits bildet die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ von Kraftwerk.
Sie wurde leicht verlangsamt in den Musiksong „Nur mir“ von Sabrina Setlur kopiert und dort fortlaufend wiederholend und ohne Zustimmung der Rechteinhaber unterlegt. Hierbei blieb die Rhythmussequenz für Kenner des älteren Musikstücks erkennbar, weil sie die charakteristische „Keimzelle“ (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 3, 4 – Metall auf Metall I) des 1977 von Kraftwerk veröffentlichten Tonträgers bildete.
Das erste EuGH-Urteil in dem Verfahren (Urteil vom 29. Juli 2019, Az. C-476/17 – Pelham u.a. I) betraf die Frage, ob die Entnahme des Audiofragments aus dem Tonträger und dessen Einbindung in einen anderen Tonträger (sog. Sampling) die Rechte des Herstellers eines Tonträgers als unzulässige Vervielfältigungshandlung nach Art. 2 der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) verletzen und inwieweit die Kunstfreiheit des Nutzers (vorliegend: Pelham) bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts zu berücksichtigen sind. Der EuGH entschied, dass eine rechtsverletzende Vervielfältigungshandlung vorliegt, sofern das entlehnte Audiofragment „in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk genutzt“ werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Vervielfältigung des entlehnten Audiofragments durch Pelham. Offen blieb jedoch, ob die transformative Nutzung des Audiofragments nicht einer urheberrechtlichen Schrankenbestimmung unterfällt und damit ausnahmsweise zulässig ist.
Die Vorlagefragen des BGH
In seinem jüngsten Urteil hatte der EuGH – auf erneute Vorlage des BGH (Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22) –zu entscheiden, ob das Sampling als sog. Pastiche nach der Schrankenbestimmung in Art. 5 Abs. 3 lit,. k Var. 3 InfoSoc-RL zulässig ist. Diese Frage war nicht Gegenstand des ersten Vorlageverfahrens in 2019, weil die Schrankenbestimmun zu Pastiches in Umsetzung der InfoSoc-RL erst im Juni 2021 in das deutsche Recht als § 51a UrhG eingeführt worden war. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches eines veröffentlichten Werks erlaubt.
Seit Einführung der Pastiche-Schranke bestehen Unsicherheiten, unter welchen Voraussetzungen transformative Werknutzungen zulässig sind. Während die Begriffe der Parodie und Karikatur seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966 durch die deutsche (Anknüpfungspunkt bildete bis Mitte 2021 die sog. Freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG a.F.): BGH, GRUR 2003, 3633 – Gies Adler; GRUR 2008, 693 – TV Total; GRUR 2011, 134 – Perlentaucher; GRUR 2016, 1157 – Promis auf fett getrimmt; GRUR 2020, 843 – Metall auf Metall IV) und seit Inkrafttreten der InfoSoc-Richtlinie in 2001 durch die europäische Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2014, 972 – Deckmyn) geformt werden, fehlt entsprechende Rechtsprechung zu „Pastiches“.
Mit den folgenden Vorlagefragen ersuchte der BGH den EuGH um Klärung des „Pastiche“-Begriffs (BGH, Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22):
Die Gründe
Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand sei, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern (1), gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede gegenüber diesen aufweisen (2), und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen (3). Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. eine offene Nachahmung des Stils dieser Werke, eine Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.
Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es nach dem EuGH, dass der Charakter als „Pastiche“ objektiv für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es sei daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die (subjektive) Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.
Auch das Sampling kann unter diesen Voraussetzungen als Pastiche einzuordnen sein.
Einordnung des Urteils
Der EuGH knüpft mit seinen Ausführungen zum Pastiche an seine Rechtsprechung zur Parodie an (Urt. v. 03.09.2014, Az. C-201/13 – Deckmyn). Dies ist sachgerecht, weil die gemeinsame Nennung dieser Begriffe in Art. 5 Abs. 3 lit. k Var. 3 InfoSoc-RL bzw. § 51a UrhG indiziert, dass Parodie, Satire und Pastiche bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben – insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen.
Durch die Identifizierung von drei Leitlinien für die Einordnung als Pastiche schafft der EuGH mehr Rechtssicherheit in dem bislang stark umstrittenen Bereich transformativer Werknutzungen. Gleichwohl verbleiben Unsicherheiten bei der Auslegung der richterrechtlich entwickelten Tatbestandsmerkmale:
Während eine erkennbare Werkreferenz bei einer Vervielfältigung oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkelements zu bejahen ist, bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen ein „künstlerischer oder kreativer Dialog“ mit dem vorbestehenden Werk stattfindet. Das Urteil enthält insbesondere keine Vorgaben dazu, welche qualitativen Anforderungen an diese kommunikative Beziehung zu stellen sind und damit, ob eine kommunikative Auseinandersetzung – wie in der nationalen Rechtsprechung früher für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. gefordert wurde – erforderlich ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob auch solche Werknutzungen zulässig sind, bei denen nicht der Aussagegehalt im Vordergrund steht, sondern die künstlerische Technik oder Strategie selbst die kreative Auseinandersetzung prägt (vgl. hierzu ausführlich: Wachtel, Das System der abhängigen Schöpfungen im digitalen Zeitalter – Eine Untersuchung am Beispiel von Internet-Memen, 2022).
Wegen der Unbestimmtheit dieses richterrechtlichen Tatbestandsmerkmals besteht das Risiko einer Rechtsanwendungszersplitterung innerhalb der Union. Zugleich erlaubt die tatbestandliche Öffnung des Pastiche-Begriffs jedoch eine flexible Handhabung und die Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Dies sind aufseiten des Nutzers und der Allgemeinheit die Kunst- und Meinungsfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta), denen durch die Zulässigkeit eines künstlerischen Diskurses Rechnung zu tragen ist.
Interessanterweise senkt der EuGH schließlich die an ein Pastiche zu stellenden Anforderungen, indem er vorgibt, dass der Charakter als „Pastiche“ bereits dann erkennbar sein muss für diejenigen, denen das vorbestehende Werk bekannt ist. Entscheidend ist nicht, wie vom BGH in seiner zweiten Vorlagefrage angeregt, die Wahrnehmung des verständigen Dritten, dem das vorbestehende Werk nicht nur bekannt ist, sondern der auch das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.
Es ist nun Sache des BGH, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der BGH jedoch bereits darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen des OLG Hamburg eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe. Es dürfte daher bei dem streitgegenständlichen Sampling des Audiofragments von „Metall auf Metall“ ein Pastiche zu bejahen sein.
Es bleibt zum einen abzuwarten, ob der jahrzehntelange Rechtsstreit damit ein Ende finden wird. Zum anderen kann mit Spannung beobachtet werden, wie die Rechtsprechung des EuGH zum Pastiche künftig transformative Werknutzungen beeinflussen wird, da sie auf Nutzerseite neue argumentative Spielräume eröffnet, um die Nutzung älterer Werke als Ausdruck einer kommunikativen und künstlerischen Auseinandersetzung und damit als zulässig zu begründen.
Weiterführende Information zu dem Rechtsstreit „Metall auf Metall“ und zur transformativer Werknutzung in Memes, Remixen, Sampling etc. finden sich in der Dissertation von
Wachtel, das System der abhängigen Schöpfungen im digitalen Zeitalter – eine Untersuchung am Beispiel von Internet-Memen, 2022 bei Duncker & Humblot erschienen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen