Die Klägerin, Like Company, betreibt mehrere Online-Nachrichtenportale in Ungarn, deren Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Die Beklagte, Google Ireland Limited, stellt unter anderem den generativen KI-Chatbot „Gemini“ (ehemals Bard) bereit, der auf einem Large Language Model (LLM) basiert. Dieser Chatbot kann Informationen zu Presseveröffentlichungen zusammenfassen und ausgeben, teils mit direkten Textauszügen.
Ein konkretes Beispiel betraf einen Artikel der Klägerin über den ungarischen Musiker Kozsó, zu dem der Chatbot auf Anfrage eine detaillierte Zusammenfassung lieferte.
Die Klägerin sieht in der KI-gestützten Antwort:
Google bestreitet dies u.a. mit dem Argument, es handle sich nicht um relevante Nutzungshandlungen oder um „neue“ öffentliche Wiedergabe, die urheberrechtlich relevant wären. Zudem würden etwaige Nutzungen unter Ausnahmen (z.B. Text- und Data-Mining) fallen.
Das vorlegende Gericht (Budapest Környéki Törvényszék) möchte vom EuGH insbesondere wissen:
Diese Vorlage ist die erste Vorlage an den EuGH zur urheberrechtlichen Relevanz von generativer KI. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend sein für die urheberrechtliche Bewertung von LLMs und KI-generierten Inhalten, insbesondere im Hinblick auf:
Jedenfalls haben die vorlegenden (ungarischen!) Richter verstanden, dass solche Rechtsfragen, die maßgeblich vom europäischen Recht geprägt und nach dessen Normen entschieden werden müssen, besser früher als später (in einigen Jahren) dem EuGH vorgelegt werden sollten.
Vorlagefragen an den EuGH
Falls ja: Ist es relevant, dass es sich um das Ergebnis eines Prozesses handelt, in dem der Chatbot lediglich auf der Grundlage von beobachteten Mustern das folgende Wort vorhersagt?