Das LG Hannover hat am 13.02.2024 ein bemerkenswertes Urteil (nicht rechtskräftig) zu der Durchsetzbarkeit und den Wirkungen von Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) erlassen, Az. 18 O 193/22. Geltend gemacht war der Unterlassungsanspruch eines Verbands gegen einen Werknutzer aus § 36b UrhG auf Unterlassung von Einkaufs- und Honorarbedingungen (AGB) eines Werknutzers. Der Werknutzer war zuvor aus dem Verband der Werknutzer ausgetreten. Gleichwohl erfolgte eine Untersagung aus § 36bUrhG. Die wesentlichen Aussagen sind: