In einer Entscheidung vom 24.10.2024 hat der EuGH (C-227/23, Kwantum Nederland) entschieden, dass urheberrechtliche Werke in der EU unabhängig vom Ursprungsland des Werkes oder des Urhebers zu schützen sind.
Vitra hatte einen Produktpiraten, die niederländische und die belgische Firma Kwantum, wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an Eames-Stühlen verklagt. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte dem EuGH den Fall vor mit der Frage, ob Art. 2 (7) RBÜ einem urheberrechtlichen Schutz der Stühle entgegenstehe. In den USA war Produktdesign (angewandte Kunst) damals nicht urheberrechtlich geschützt. Art. 7 (2) RBÜ sieht für diesen Fall eine Ausnahmebestimmung vor. Demnach gewährt die RBÜ nur im Falle der materiellen Gegenseitigkeit einen Urheberrechtsschutz solcher Werke im Inland.
Art. 2 (7) RBÜ:
Subject to the provisions of Article 7(4) of this Convention, it shall be a matter for legislation in the countries of the Union to determine the extent of the application of their laws to works of applied art and industrial designs and models, as well as the conditions under which such works, designs and models shall be protected. Works protected in the country of origin solely as designs and models shall be entitled in another country of the Union only to such special protection as is granted in that country to designs and models; however, if no such special protection is granted in that country, such works shall be protected as artistic works.
Die Richtlinie 2001/29/EG gewährt dagegen den urheberrechtlichen Schutz für Werke unabhängig von dem Herkunftsstaat des Werks oder des Urhebers und sieht eine solche Ausnahme nicht vor.
Der Generalanwalt hatte dafür plädiert, keine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz zuzulassen, da die Richtlinie den Schutz ohne jede Differenzierung betreffend die Herkunft des Urhebers gewähre und nicht auf die Vorschrift des Art. 2 (7) RBÜ Bezug nehme.
Dem hat sich der EuGH nunmehr angeschlossen. Der EuGH hat damit faktisch die Bestimmung des Art. 2 (7) RBÜ außer Kraft gesetzt. Der Urheberschutz wird daher in der Europäischen Union bedingungslos auch jedem Urheber von angewandter Kunst gewährt, selbst wenn er in seinem Heimatland keinen Urheberrechtsschutz besitzt.