Der EuGH hat am 14.04.2026 erneut in dem Fall Pelham zu dem Musikstück „Metall auf Metall“ und dem Sampling von Teilen des Stückes in einem anderen Musikstück entschieden.
Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH im Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17 ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgte.
Nunmehr erhielt der EuGH für die Rechtslage seit dem 7. Juni 2021 die Frage vorgelegt, ob das Sampling als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland § 51 a UrhG in Kraft (gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG – InfoSoc). Die Vorschrift lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.
Die vom BGH vorgelegte Frage war daher, ob das Sampling eines kurzen Auszugs aus dem Original-Musikstück nunmehr als Pastiche erlaubt sein kann. Nach Feststellungen des OLG Hamburg sei eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.
Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass die Pastiche-Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. Der Begriff Pastiche erlaubt ausdrücklich keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass die Ausnahme des „Pastiche“ keinen Auffangtatbestand darstellt, sondern auf Schöpfungen abzielt, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, dabei jedoch wahrnehmbare Unterschiede zu diesen aufweisen, mit dem Ziel, mit diesen Werken eine Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs einzuleiten, die als solche erkennbar ist. Er stellt klar, dass, da nur die Verwendung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam urheberrechtlich geschützt sind, die Zustimmung des Rechteinhabers erfordern kann, die Ausnahme des „Pastiche“ in gewissem Umfang die Verwendung solcher geschützten Elemente ermöglichen muss, da sie andernfalls wirkungslos wäre. Er fügt hinzu, dass der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken verschiedene Formen annehmen kann, nämlich insbesondere eine stilistische Nachahmung, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.
Danach erscheint es wahrscheinlich, dass das Sampling nunmehr unter § 51a UrhG als Pastiche zulässig sein kann.